3.1 Elterngeld bei Mehrlingsgeburten

Nach der bisherigen Rechtslage hat Anspruch auf Elterngeld, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 1 BEEG erfüllt. Das Bundessozialgericht hat diese gesetzliche Regelung zum Elterngeld so ausgelegt, dass auch bei Mehrlingsgeburten "kindbezogene" Ansprüche zu gewähren sind, bei Zwillingsgeburten somit das Elterngeld mehrfach zusteht.[1]

Das Gesetz sieht in einem neuen Satz 2 des § 1 Abs. 1 BEEG vor: "Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld."

Damit wird entsprechend der ursprünglich beabsichtigten Intention des Gesetzgebers klargestellt, dass auch bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld nur einmal zusteht. Für weitere Mehrlinge wird jeweils der Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 BEEG i. H. v. 300 EUR gezahlt.

Die gesetzliche Neuregelung zu den Mehrlingsgeburten gilt für ab dem 1.1.2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder.

3.2 Das neue Elterngeld Plus

Elterngeld kann nach derzeitiger Rechtslage längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (Basiselterngeld). Abweichend hiervon kann das neue Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest 1 Elternteil in Anspruch genommen wird.

Jeder Elternteil kann statt eines Elterngeldmonats 2 Elterngeld-Plus-Monate in Anspruch nehmen und damit die Gesamtbezugszeit verdoppeln. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einkommen zustünde.

Für die Phase ohne Erwerbseinkommen oder mit nur geringem Einkommen bietet sich der Bezug von Elterngeld an, in der Phase einer Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Beschäftigungsumfang und somit höherem Einkommen empfiehlt sich der Bezug von Elterngeld Plus. Hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten wird auf das Beispiel unten verwiesen.

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird das Ziel verfolgt, einen früheren Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit zu erleichtern. Eltern können insbesondere bei Teilzeitarbeit länger vom Elterngeld profitieren. Paare können bis zu 14 Monate gleichzeitig Elterngeld beziehen und bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten.

3.3 Der neue Partnerschaftsbonus

Eltern haben derzeit gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Reduziert ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit, besteht Anspruch auf 2 weitere Monate Elterngeld (Partnermonate).

Diese Regelung wird ergänzt durch einen Partnerschaftsbonus. Sind beide Elternteile in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten des Kindes gleichzeitig durchschnittlich zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig, so hat jeder Elternteil für diese 4 Monate einen weiteren Anspruch auf Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus, § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG n. F.).

Mit dieser Regelung soll die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden. Eltern, die sich gemeinsam um das Kind kümmern, sollen länger gefördert werden.

3.4 Beispiel zur Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus

Anhand eines Beispiels (nach Information des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [BMFSFJ] sollen die Vorteile des neuen Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonusmonate aufgezeigt werden[1]:

 
Praxis-Beispiel

Kombination von Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten

  • Die Mutter beansprucht für den 1.–6. Lebensmonat des Kindes das volle Elterngeld.
  • Danach nimmt sie eine Teilzeittätigkeit auf und beansprucht für den 7.–18. Lebensmonat des Kindes das Elterngeld Plus. Durch die Halbierung der Auszahlung im Rahmen des Elterngeld Plus verdoppelt sich der verbleibende Anspruchszeitraum von 6 auf 12 Monate.
  • Der Vater nimmt Elternzeit im 1. und 2. Lebensmonat des Kindes und bezieht das volle Elterngeld (Partnermonate). Vom 3.–18. Lebensmonat geht der Vater einer Vollzeittätigkeit nach.
  • Für die Zeit vom 19.–22. Lebensmonat des Kindes gehen beide Elternteile einer Teilzeitbeschäftigung zwischen 25 und 30 Wochenstunden nach und teilen sich die Betreuung des Kindes. Somit besteht für den 19.–22. Lebensmonat für beide Elternteile der Anspruch auf den Partnerschaftsbonus. Für diese 4 weiteren Monate wird das Elterngeld Plus gewährt.

Der Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) können weitere Beispiele, auch konkrete Vergleichsberechnungen zwischen der Höhe des Elterngeldes nach der bisherigen Regelung und der Höhe des Elterngeldes bei Kombination von Elterngeld und Elterngeld Plus entnommen werden.[2]

[1] www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/elterngeldplus-leistungen-charts-04062014,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf.
[2] Im Internet: Startseite BMFSFJ.de > Familie > Leistung und Förderung > Elterngeld.

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