Bereits bisher können Großeltern zur Bewältigung von Teenagerschwangerschaften ihrer Kinder Großelternzeit in Anspruch nehmen, wenn

  • das Enkelkind im Haushalt der Großeltern lebt und von einem Großelternteil betreut und erzogen wird,
  • die Eltern selbst Elternzeit nicht in Anspruch nehmen und
  • ein Elternteil minderjährig ist oder sich im letzten oder vorletzten Jahr einer vollzeitigen Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde.

Die Großelternzeit wird ausgeweitet. Die Einschränkung auf das vorletzte und letzte Jahr der Ausbildung des Kindes entfällt. Entscheidend ist nur noch, dass ein Elternteil minderjährig ist oder sich in einer vollzeitigen, vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Ausbildung befindet. Damit besteht Anspruch auf Großelternzeit unabhängig davon, in welchem Ausbildungsjahr sich der Elternteil befindet.

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