Die Elternzeit kann derzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG a. F.). Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

In § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG neue Fassung ist vorgesehen: „Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen.” Eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge