Die Elternzeit kann derzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG a. F.). Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
In § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG neue Fassung ist vorgesehen: „Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen.” Eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
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