Der nunmehr in § 17 geregelte besondere Kündigungsschutz für schwangere Frauen ist erweitert worden. Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig – wie bisher – während ihrer Schwangerschaft. Es bleibt dabei, dass das Bundesarbeitsgericht eine Schwangerschaft im rechtlichen Sinne ab dem Tag annimmt, der dem voraussichtlichen Entbindungstermin nach Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme um 280 Tage vorausgeht.

Neu ist hingegen, dass der besondere Kündigungsschutz jetzt immer bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung andauert, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung. Da es denkbar sein kann, dass im Falle von Frühgeburten die Schutzfrist 18 Wochen beträgt, was länger ist als nur 4 Monate, hat der Gesetzgeber hier eine Anpassung vorgenommen.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der besondere Kündigungsschutz nach der Entbindung eine Entbindung im personenstandsrechtlichen Sinne voraussetzt. Davon macht das Gesetz jetzt jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche kommt die Arbeitnehmerin ebenfalls in den Genuss des 4-monatigen Kündigungsschutzes, obwohl regelmäßig aufgrund des zu geringen Gewichts des Fötus (unter 500 g; § 31 Personenstandsverordnung) keine Entbindung vorliegt.

 
Wichtig

Kündigungsschutz – aber keine Schutzfrist

In diesem Fall genießt die Arbeitnehmerin zwar den besonderen Kündigungsschutz, mangels einer Entbindung im rechtlichen Sinne besteht nach der Beendigung der Schwangerschaft jedoch keine Schutzfrist nach § 3 Abs. 2.

Im Übrigen bleibt es bei den bekannten Voraussetzungen, dass nämlich dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein muss oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Neu ist hingegen, dass der besondere Kündigungsschutz auch Kündigungen erfasst, die der Arbeitgeber nicht während des bestehenden Kündigungsschutzes ausgesprochen hat, die er jedoch in diesem Zeitraum bereits vorbereitet hat. Dieser Gesetzesänderung liegt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde[1], nach der es unzulässig ist, noch während des besonderen Kündigungsschutzes die Stelle der Frau bereits auszuschreiben. Entsprechendes dürfte gelten für eine Betriebsratsanhörung oder eine Massenentlassungsanzeige, die dazu dient, nach Ende des besonderen Kündigungsschutzes die Frau zu kündigen.

 
Hinweis

§ 10 a. F. entfällt, weil für diese Regelung kein Bedarf mehr besteht.

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