In Anlehnung an die bisherige Mutterschutzverordnung besteht eine unverantwortbare Gefährdung mit der Rechtsfolge eines Beschäftigungsverbotes dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die schwangere oder stillende Frau – im Gesetz näher bezeichneten –

  • Gefahrstoffen (§ 11 Abs. 1) (es sei denn, die Grenzwerte sind eingehalten),
  • Biostoffen (§ 11 Abs. 2),
  • physikalischen Einwirkungen (§ 11 Abs. 3),
  • belastender Arbeitsumgebung (§ 11 Abs. 4),
  • körperlichen Belastungen (§ 11 Abs. 5)

ausgesetzt ist.

Jedoch auch hier gilt, dass der Arbeitgeber zunächst zu versuchen hat, die Gefahren zu beseitigen, danach zu versuchen hat, der Arbeitnehmerin einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz zuzuweisen und dass erst danach ein Beschäftigungsverbot besteht.

Nach § 11 Abs. 6 darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann nicht ausüben lassen, Fließarbeit oder getakteter Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo darf er dann nicht ausüben lassen, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die Frau eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

§ 12 sieht eine vergleichbare Regelung für stillende Arbeitnehmerinnen vor, die entsprechend der anderen Gefährdungslage modifiziert ist. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gesetzeslektüre.

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