Durch Art. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts wird mit Wirkung ab der Verkündigung des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1) der besondere Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG erweitert.

Die Vorschrift lautet dann:

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb 2er Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig – wie bisher – während ihrer Schwangerschaft. Es bleibt dabei, dass das Bundesarbeitsgericht eine Schwangerschaft im rechtlichen Sinne ab dem Tag annimmt, der dem voraussichtlichen Entbindungstermin nach Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme um 280 Tage vorausgeht.

Grundsätzlich bleibt es dabei, dass der besondere Kündigungsschutz nach der Entbindung eine Entbindung im personenstandsrechtlichen Sinne voraussetzt. Davon macht das Gesetz jetzt jedoch eine wichtige Ausnahme: Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche kommt die Arbeitnehmerin ebenfalls in den Genuss des 4-monatigen Kündigungsschutzes, obwohl regelmäßig aufgrund des zu geringen Gewichts des Fötus (unter 500 g; § 31 Personenstandsverordnung) keine Entbindung vorliegt.

 
Wichtig

Kündigungsschutz – aber keine Schutzfrist

In diesem Fall genießt die Arbeitnehmerin zwar den besonderen Kündigungsschutz, mangels einer Entbindung im rechtlichen Sinne besteht nach der Beendigung der Schwangerschaft jedoch keine Schutzfrist nach § 3 Abs. 2.

Im Übrigen bleibt es bei den bekannten Voraussetzungen, dass nämlich dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein muss oder sie ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

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