Für die Nebentätigkeit von angestellten Ärzten gilt neben der allgemeinen Vorschrift des § 11 BAT die Sonderregelung in SR 2c BAT Nr. 5 zu § 11.

Grundsätzlich ist der Arzt ebenso wenig wie alle anderen Angestellten zur Übernahme von Nebentätigkeiten verpflichtet, es sei denn, dies wurde in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag gem. § 4 Abs. 2 BAT vereinbart. In Nr. 5 der SR 2c ist abweichend davon eine Verpflichtung des Arztes zur Übernahme nachfolgender Nebentätigkeiten festgelegt:

  • Erteilung von Unterricht,
  • Erstellen von Gutachten, gutachterlichen Äußerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes (Chefarztes).
 
Praxis-Tipp

Werden diese Leistungen nicht von Dritten angefordert, gehören sie zur arbeitsvertraglich geschuldeten Haupttätigkeit (Nr. 3 der SR 2c) und sind damit auch nicht gesondert zu vergüten. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein.[1]

Der Arbeitgeber kann die Pflicht, Unterricht zu erteilen, nur dann seinem Angestellten auferlegen, wenn der Unterricht in seinem eigenen Bereich erteilt werden soll. Dieser Bereich beschränkt sich nicht auf die Einrichtung, in der der Arzt beschäftigt ist, sondern auch auf schulische oder andere Einrichtungen außerhalb (z.B. Krankenpflegeschule), selbst wenn diese nicht allein vom Arbeitgeber getragen werden.[2] Die Vergütung für den Unterricht hat sich insbesondere nach dem zeitlichen Aufwand und dem Inhalt zu richten.[3]

Wird für die Erstellung der Gutachten etc. ausschließlich ein Honorar an den Arbeitgeber gezahlt, hat der Arzt nach Absatz 1 Unterabs. 2 Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend seiner Beteiligung. In allen anderen Fällen, z.B. wenn das Honorar an den Chefarzt gezahlt wird, ist der Angestellte nach Abs. 1 Unterabs. 3 berechtigt, seinen Anteil an der Vergütung entgegen zu nehmen. Entspricht die ihm angebotene Vergütung offensichtlich nicht dem Maß seiner Beteiligung, kann der Arzt die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern (Absatz 1 Unterabs. 3 Satz 2).

Im Übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.

Ein Anspruch des Arztes auf Genehmigung weiterer Nebentätigkeiten richtet sich nach § 11 BAT. Nach Auffassung des Gruppenausschusses der VkA für Kranken- und Pflegeanstalten sollen Anträge von Krankenhausfachärzten, ihnen eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, damit sie an der kassenärztlichen Versorgung unmittelbar oder durch Überweisung durch Kassenärzte beteiligt werden können, grundsätzlich abgelehnt werden, da dadurch mit Sicherheit die Krankenhausversorgung erheblich beeinträchtigt würde.

Für die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen, Personal und Material des Arbeitgebers hat der Arzt die entstandenen Kosten zu erstatten. Diese Kostenerstattungspflicht bezieht sich auf alle Nebentätigkeiten des Arztes, es sei denn der Arbeitgeber erhält von dem Auftraggeber die Kosten erstattet.

[2] Böhm/Spiertz BAT Kommentar, Teil II SR 2c BAT Nr. 5 Rz 4.
[3] Böhm/Spiertz aaO.

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