Verstößt der Beschäftigte gegen die Anzeigepflicht, so kann der Arbeitgeber ihn abmahnen und bei wiederholtem Verstoß auch kündigen[1], auch wenn es sich bei der verschwiegenen Nebentätigkeit um eine grundsätzlich zulässige handelt. Hat der Arbeitgeber die Ausübung einer Nebentätigkeit untersagt oder verstößt der Beschäftigte gegen damit verbundene Auflagen, so kann dies im Regelfall nach einer Abmahnung die ordentliche, im Ausnahmefall auch die außerordentliche Kündigung[2] rechtfertigen. Gegen ein ungerechtfertigt ausgesprochenes Verbot darf der Beschäftigte verstoßen, der Arbeitgeber kann darauf keine Kündigung stützen.

Soweit der Arbeitnehmer aufgrund von Schlechtleistung dem Arbeitgeber einen Schaden zufügt, kann ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB bestehen. Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist zudem ein Unterlassungsanspruch möglich.

Hat der Arbeitgeber auf die Anzeige einer unzulässigen Nebentätigkeit nicht reagiert, kann er diese weder abmahnen noch eine Kündigung darauf stützen.

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