Grundsätzlich bedarf die Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung (§ 65 Abs. 1 BBG).

Dies betrifft vor allem entgeltliche Tätigkeiten mit Ausnahme der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BBG genannten genehmigungsfreien Nebentätigkeiten (s. unter Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten).

Gem. § 66 Abs. 1 BBG sind darüber hinaus folgende unentgeltlich ausgeübten Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig:

  • Die unentgeltliche Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, soweit sie nicht einen Angehörigen betreffen und damit bereits nach § 65 Abs. 1 S. 2 BBG gar nicht als Nebentätigkeit gelten und damit genehmigungsfrei sind, sowie einer Testamentsvollstreckung,
  • die unentgeltliche Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit,
  • die unentgeltliche Ausübung eines freien Berufes,
  • die unentgeltliche Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit oder einem freien Beruf, z.B. des Ehegatten,
  • der unentgeltliche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
  • die unentgeltliche Übernahme einer Treuhänderschaft.

Liegt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit vor, hat der Angestellte einen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gem. § 65 Abs. 6 BBG

  • schriftlich,
  • mit den erforderlichen Nachweisen, insbesondere über
  • Art und zeitlichen Umfang,
  • Person des Auftrag- bzw. Arbeitgebers und
  • die zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile

bei seinem Arbeitgeber zu stellen.

Wie das Wort "insbesondere" zeigt, können mit dem Antrag auch noch andere Auskünfte verlangt werden. Grundsätzlich gilt, dass alle Angaben vorzulegen sind, die für die Entscheidung, ob eine Genehmigung zu erteilen ist oder aber Versagungs- oder Widerrufsgründe vorliegen, erforderlich sind.

Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Andernfalls ist die Genehmigung zu erteilen. Stellt sich nachträglich heraus, dass durch eine bestimmte genehmigte Nebentätigkeit tatsächlich dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, ist die Genehmigung zu widerrufen.

Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen kann sich bei Angestellten aus

  • der Art der Nebentätigkeit,
  • dem zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit,
  • einem Widerstreit mit dienstlichen Verpflichtungen,
  • der Beeinflussung der Unparteilichkeit und Unbefangenheit oder
  • der wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit ergeben.[1]

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs gilt die Fünftelregelung (§ 65 Abs. 2 Satz 3 BBG). D.h., sofern der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet, kann in der Regel die Genehmigung versagt werden. Es wird vermutet, dass der Angestellte durch die zeitliche Beanspruchung in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung behindert wird.

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