Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 TVöD haben die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht dient dazu, dem Arbeitgeber die Prüfung zu ermöglichen, ob durch die Nebentätigkeit seine eigenen berechtigten Interessen oder die Arbeitskraft des Beschäftigten beeinträchtigt werden. Eine solche Klausel, insbesondere, da sie sich nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten bezieht, ist allgemein anerkannt, da sie nur einen geringen Eingriff in die Grundrechte des Beschäftigten darstellt. Die Vorschrift findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung.[1] Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts-, oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden auch Sachleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile.

2.1 Abgrenzung entgeltliche/unentgeltliche Tätigkeiten

§ 3 Abs. 3 Satz 1 findet nur auf entgeltliche Nebentätigkeiten Anwendung.[1] Gegen Entgelt bedeutet, dass für die ausgeübte Nebentätigkeit eine Gegenleistung gewährt wird, die über reine Aufwendungsentschädigungen, wie z. B. Fahrt-, Unterkunfts- oder Verpflegungskosten hinausgehen. Erfasst hiervon werden allerdings auch Sachleistungen, Gewinnanteile oder sonstige geldwerte Vorteile. Auch Sitzungsgelder bzw. Entschädigungen für die Tätigkeit in Organen juristischer Personen stellen ebenfalls Entgelt i. S. der Vorschrift dar[2], es sei denn, es handelt sich hierbei um öffentliche Ehrenämter, an deren Übernahme kraft Gesetzes niemand gehindert werden kann.

Die Höhe des Entgelts ist hierbei nicht entscheidend, da die Regelung keine Bagatellgrenze vorsieht; somit fallen auch geringfügige Entgelte unter die Tarifnorm.

Aus dem Erfordernis der Entgeltlichkeit ergibt sich im Umkehrschluss, dass unentgeltliche Tätigkeiten nicht der Anzeigepflicht unterliegen.

Allerdings können auch unentgeltliche Tätigkeiten größeren Ausmaßes im Einzelfall genauso die Arbeitsleistung des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen wie bezahlte Tätigkeiten. So können z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Umfang ausgeübt werden, der eine ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr zulässt. Deshalb hat der Arbeitnehmer auch hier Rücksicht auf die berechtigten Belange des Arbeitgebers zu nehmen. Sofern der Arbeitgeber Anhaltspunkte für eine Vertragsverletzung hat, ist er berechtigt (§ 242 BGB), den Beschäftigten nach der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit zu fragen; denn der Arbeitgeber muss, soweit diese seine berechtigten Interessen verletzt, die Möglichkeit haben, diese im Einzelfall zu untersagen oder nur eingeschränkt zu dulden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Eine vollzeitbeschäftigte Angestellte im Verwaltungsdienst übernimmt unentgeltlich die Büroarbeiten im Architekturbüro ihres Mannes, die vorher eine Halbtagskraft erledigt hat. Hier stellt sich die Frage, ob der zeitliche Umfang dieser unentgeltlichen Tätigkeit so groß ist, dass er geeignet ist, die Arbeitsleistung der Angestellten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

In der Regel ist aber davon auszugehen, dass unentgeltliche Tätigkeiten die Belange des Arbeitgebers nicht beeinträchtigen.

[2] GKÖD IV E Rn. 65.

2.2 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgt i. d. R. unentgeltlich und ist daher nach § 3 Abs. 3 TVöD nicht anzeigepflichtig. Die Ausübung öffentlicher Ehrenämter, z. B. als Schöffe, kann der Arbeitgeber ohnehin nicht untersagen (s. o. unter Punkt 2.1). Daher ist auch keine Anzeige erforderlich. Sofern aber dafür nach § 29 Abs. 2 TVöD Arbeitsbefreiung zu gewähren ist, muss der Beschäftigte die Ausübung dieses Amts mitteilen.

Falls in den übrigen Fällen für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über die bloße Erstattung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft) hinausgeht, handelt es sich dabei i. d. R. um eine entgeltliche Tätigkeit, die dem Arbeitgeber grundsätzlich angezeigt werden muss.

2.3 Anzeige

2.3.1 Form

Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und ist eigenhändig vom Beschäftigten zu unterzeichnen, § 126 BGB. Die bloße Erwähnung der Nebentätigkeit gegenüber dem Vorgesetzten reicht nicht aus. Die schriftliche Form kann allerdings durch die elektronische Form gem. §§ 126 Abs. 3, 126a BGB ersetzt werden.

Erklärungsempfänger der Anzeige ist derjenige, der nach der inneren Organisation oder aufgrund von dienstlichen Weisungen des Arbeitgebers hierzu zuständig ist, im Zweifel jedoch die Dienststellen- bzw. die Personalleitung.

2.3.2 Zeitpunkt

Die Anzeige muss rechtzeitig vorher, d. h. vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Daher ist es sinnvoll, in der Anzeige das konkrete Datum, zu dem die Nebentätigkeit begonnen werden soll, mitzuteilen. Der Zeitraum sollte so bemessen sein, dass dem Arbeitgeber genügend Zeit bleibt, vor der geplanten Auf...

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