Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28[1] [Bis 29.02.2020: 27] Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

[1] Geändert durch Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Anzuwenden ab 01.03.2020.

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