Nach § 17 Abs. 2 MuSchG kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

 
Hinweis

Eine Auflistung der jeweils zuständigen Behörden findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Kündigung kann rechtswirksam erst nach Vorliegen der Zustimmungserklärung ausgesprochen werden. Eine zuvor ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, sodass sie nach Erteilung der Zustimmung zu wiederholen ist. Zu beachten ist, dass die nach Erteilung der Zustimmung auszusprechende Kündigung den zulässigen Kündigungsgrund angeben muss (§ 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG). Wie jede andere Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auch bedarf sie der Schriftform, § 623 BGB, § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG.

Der Antrag auf Zustimmung kann formfrei, sollte jedoch schriftlich und mit ausführlicher Begründung versehen bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Im Falle einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung muss der Antrag auf Zustimmung innerhalb der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gestellt werden. Nach Vorliegen der Zustimmung muss dann unverzüglich gekündigt werden. Die Rechtskraft des Bescheids braucht der Arbeitgeber hingegen nicht abzuwarten.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde kann im Falle der Zurückweisung durch den Arbeitgeber, im Falle der Zustimmung durch die Frau innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch abschlägig beschieden, kann hiergegen vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Bis zur Rechtskraft des Urteils ist die Kündigung im Fall der Zustimmung schwebend wirksam.

Für die behördliche Zulässigkeitserklärung ist das Vorliegen eines besonderen Falls erforderlich. Dabei darf der besondere Fall nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen.

 
Wichtig

Ein "besonderer Fall" ist nicht dasselbe wie ein "wichtiger Grund" i. S. v. § 626 BGB. Er liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Frau hinter denen des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen.

Mögliche besondere Fälle, in denen eine Kündigung ausnahmsweise zulässig ist, ergeben sich (ohne abschließend zu sein) aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit" v. 3.1.2007. Diese wurde von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG erlassen Die Rechtsprechung erkennt eine Übertragbarkeit dieser Kriterien auf das MuSchG ausdrücklich an[1].

Danach können insbesondere betriebsbedingte und verhaltensbedingte Gründe einen besonderen Fall i. S. v. § 17 Abs. 2 MuSchG darstellen. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • der Betrieb bzw. die Betriebsabteilung, in denen die Frau beschäftigt ist, stillgelegt wird und die Frau nicht in einem anderen Betrieb bzw. einer anderen Betriebsabteilung des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
  • der Betrieb bzw. die Betriebsabteilung, in denen die Frau beschäftigt ist, verlagert wird und die Frau an dem neuen Sitz des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung und auch in einer anderen Betriebsabteilung oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht weiterbeschäftigt werden kann,
  • die Frau in den o. g. Fällen eine ihr vom Arbeitgeber angebotene, zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ablehnt,
  • durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes die Existenz des Betriebes oder die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet wird,
  • besonders schwere Verstöße der Frau gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
 
Hinweis

Personenbedingte Gründe stellen in der Regel keinen besonderen Fall, der während des mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutzes zur Kündigung berechtigt, dar.

[1] Vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil v. 28.2.2015,7 K 4016/14.F; VG Mainz, Urteil v. 26.10.2017, 1 K 1061/16.MZ.

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