Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV befinden. Eine solche Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Feststellung, ob eine Person als beschäftigt oder selbstständig tätig gilt, hängt von einer umfassenden Bewertung des Einzelfalls ab. Entscheidend dabei ist, welche Merkmale überwiegen.

Nach § 2 Abs. 2 MuSchG gilt jede Form von Betätigung als Beschäftigung im Sinne des MuSchG. Das Kriterium der Beschäftigung wird nicht durch deren Umfang, Art oder Dauer beeinflusst. Selbst die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags ist nicht ausschlaggebend, sodass sogenannte faktische Arbeitsverhältnisse ausreichend sind.

Der Bezug auf den sozialrechtlichen Begriff begründet nicht die Verpflichtung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern knüpft an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Mutterschutz-Richtlinie an. Ob aufgrund verschiedener sozialversicherungsrechtlicher Besonderheiten (Überschreiten von Beitragsbemessungsgrenzen oder geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV) Versicherungsfreiheit besteht, ist somit unerheblich. Es kommt ausschließlich darauf an, dass es sich um ein Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV handelt. Dieser erweiterte Arbeitnehmerbegriff geht teilweise über die Kriterien eines Arbeitsverhältnisses nach deutschem Recht (§ 611a BGB) hinaus.

Dies bedeutet, dass auch angestellte (Fremd-)Geschäftsführerinnen bzw. solche Geschäftsführerinnen, die an der Gesellschaft keine Mehrheitsbeteiligung bzw. keine Sperrminorität besitzen, dem Mutterschutzrecht unterliegen können, soweit sie überwiegend als Beschäftigte i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV tätig sind.

 
Praxis-Tipp

Bei Unsicherheiten bezüglich der Einordnung einer Tätigkeit als Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV oder als selbstständige Tätigkeit kann im Wege des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV eine verbindliche Klärung herbeigeführt werden.

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