Ziel des Mutterschutzrechts ist, allen Frauen für die Zeit vor und nach der Entbindung einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Die zentralen Schutzregelungen finden sich dabei im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Durch Anordnung von Beschäftigungsverboten bezwecken sie die Abwehr von arbeitsplatzbedingten Risiken und Gefahren für Leben und Gesundheit für Mutter und Kind (Gesundheitsschutz). Während der Beschäftigungsverbote wird die Frau vor finanziellen Nachteilen geschützt (Entgeltschutz). Die Kosten teilen sich Arbeitgeber, Krankenkasse und der Bund. Der effektiven Verwirklichung von Gesundheits- und Entgeltschutz dient ein umfassendes Kündigungsverbot (Arbeitsplatzschutz). Diese Regelungen werden ergänzt durch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, die Reichsversicherungsordnung, die Arbeitsstättenverordnung und die Gefahrstoffverordnung.
Zum 1.1.2018 ist eine neue Fassung des Mutterschutzgesetzes in Kraft getreten, wobei einige Änderungen bereits durch Art. 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes am Tag nach der Verkündigung des Gesetzes – also zum 24.5.2017 – wirksam wurden.
Eine der Zielsetzungen ist, das Mutterschutzgesetz zeitgemäß und verständlicher zu fassen. Wesentliche Änderungen bestehen darin,
- den persönlichen Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes auszuweiten, insbesondere auf Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige,
- die Regelungen für den Arbeitsschutz, insbesondere die mutterschutzspezifische Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen und inhaltlich neu zu gestalten,
- das Kündigungsverbot auszuweiten und
- die Vorschriften über Mutterschutzlohn und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu vereinheitlichen.
In die Zielsetzung des Mutterschutzgesetzes wird neben dem bisherigen Ziel des Gesundheitsschutzes für die schwangere bzw. stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind gegenüber Gefährdungen am Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz und Studienplatz während Schwangerschaft, Entbindung und Stillzeit das weitere Ziel aufgenommen, dass in dieser Zeit der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen hat, um es der Frau ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes zu ermöglichen, ihre berufliche Tätigkeit fortzusetzen.
Durch die Betonung der Pflicht zur Ermöglichung der Beschäftigung während der Schwangerschaft und Stillzeit will der Gesetzgeber aber auch mittelbar einen weiteren Anstieg der Umlage U 2 nach dem AAG verhindern.
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