Kurzbeschreibung

Dieses Vertragsmuster findet Anwendung bei Musikschullehrern, die in einem freien Mitarbeiterverhältnis stehen und auf die der TVöD keine Anwendung findet.

Vorbemerkung

Die Nutzung dieses Vertragsmusters ist keine endgültige Festlegung der rechtlichen Ausgestaltung. Wird in der Praxis das freie Mitarbeiterverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis gelebt, dann wandelt es sich auch rechtlich in ein Arbeitsverhältnis um.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Honorarvertrag

Zwischen

..................................................

vertreten durch ................................... (Auftraggeber)

und

Frau/Herrn ...................................

wohnhaft ...................................

geboren am ................................... (Arbeitnehmer/in)

wird folgender Werkvertrag/folgendes freie Mitarbeiterverhältnis geschlossen.[1]

§ 1

(1) Frau/Herr ..............................

verpflichtet sich ab ....................

  [ ] auf unbestimmte Zeit[2]
  [ ] befristet bis zum[3]....................

im Fach/den Fächern[4]..............................

mit einer Stundenzahl von .................... Stunden wöchentlich Musikunterricht zu erteilen.

(2) Die Unterrichtszeiten werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber vereinbart. Das Arbeitsergebnis kann durch Vorspielnachmittage überprüft werden. Der/Die Auftragnehmer/in erklärt sich bereit, dieses Schülervorspielen durch Proben, an denen er/sie teilnimmt, vorzubereiten sowie beim Vorspiel selbst präsent zu sein. Die Zeiten des Probens und Vorspielens werden als Teil des Musikunterrichts vergütet.

(3) Der/Die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die übernommene Lehrtätigkeit persönlich vorzunehmen, während der Veranstaltung die Schüler/innen nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder religiös zu beeinflussen und jede Art von Werbung oder Verkauf für sich oder Dritte zu unterlassen.

§ 2

(1) Der/Die Auftragnehmer/in erhält für seine/ihre Leistung ein Honorar von .................... EUR pro geleisteter Unterrichts- bzw. Betreuungsstunde. Das Honorar ist in voller Höhe fällig, sobald der Auftraggeber die Leistung über eine Beurteilung des Ergebnisses des Vorspielens abgenommen oder schriftlich auf eine Abnahme verzichtet hat.

(2) Das Honorar wird während des Schuljahrs monatlich in Abschlagszahlungen in Höhe von .................... EUR auf ein von dem/der Auftragnehmerin anzugebenden Konto bei einer im Inland ansässigen Bank überwiesen. Kann der/die Auftragnehmerin die Unterrichtsstunde bzw. Betreuungsstunde nicht leisten, kann der Auftraggeber den entsprechenden Betrag von der laufenden Abschlagszahlung einbehalten.

(3) Mit Ausnahme der Beiträge zur Künstlersozialversicherung werden vom Auftraggeber keinerlei Steuern, Sozialabgaben oder sonstige Versicherungsbeiträge abgeführt. Der/Die Auftragnehmer/in ist selbst verantwortlich, entsprechenden steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen.

§ 3

(1) Der/Die Auftragsnehmer/in führt die Leistung in eigener Verantwortung aus. Für Schäden, die durch sein/ihr schuldhaftes Verhalten entstanden sind, haftet er/sie nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt sowohl für Ansprüche des Auftraggebers als auch von Dritten.

(2) Der Lehrstoff ist nach den Erfordernissen des Unterrichtsziels auszurichten. Die Rahmenlehrpläne der Musikschule sind dabei als Leitfäden für die Erbringung der Dienstleistung anzusehen. Ein mögliches Vorspielen richtet sich auch inhaltlich nach diesem Rahmen. Sie konkretisieren somit den Auftragsinhalt. Ausnahmen müssen mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Der/Die Auftragnehmer/in hat methodische Lehrfreiheit. Weisungen an den Auftragnehmer werden nicht erteilt.

(3) Die Lehrtätigkeit ist grundsätzlich in den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu erbringen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.

(4) Musikschüler dürfen nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber in den beginnenden bzw. laufenden Kurs aufgenommen werden.

§ 4

(1) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung hat der/die Auftragnehmer/in die Geschäftsstelle der jeweiligen Musikschule, in der die Unterrichtsstunde bzw. Betreuungsstunde zu leisten war, unverzüglich zu verständigen.

(2) Ausgefallene Unterrichtsstunden werden nicht vergütet. Sie können nach Rücksprache mit dem Auftraggeber gegen Vergütung nachgeholt werden.

§ 5

Der/Die Auftragnehmer/in ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einer Lehrerkonferenz teilzunehmen.

§ 6

Das Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten – auch im Falle einer Befristung – mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Schul(halb)jahrs gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung muss in Schriftform erfo...

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