Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Lehrkraft in der Protokollnotiz zu § 51 Nr. 1 TVöD BT-V definiert. Prägend für die Tätigkeit als Lehrkraft ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Musikschullehrer bilden ihre Schüler im Gegensatz zu Musiklehrern an allgemeinbildenden Schulen im Einzelunterricht oder in kleinen Gruppen in den Bereichen Gesang, Instrumentalspiel (Hauptinstrument oder Begleitinstrument), Noten- und Harmonielehre sowie Musiktheorie in den eher populärmusikalischen Sparten Klassik, Jazz, Rock oder Pop aus. Neben diesen gängigen Ausbildungsgebieten sind jedoch alle Ausprägungen der musikalischen Erziehung als Lehrstoff denkbar. Die erforderliche Ausbildung wird durch Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt XX. der Entgeltordnung (VKA) festgelegt.

Darüber hinaus leiten sie Musikensembles oder Chöre und veranstalten Auftritte. Auch bei der Organisation und Durchführung von Prüfungen, Wettbewerben und Musikevents an der Musikschule wirken sie mit.

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