Der sachliche Geltungsbereich wird durch die Nr. 1 des § 51 zum TVöD BT-V (VKA) bestimmt. Danach ist die Sonderregelung für alle Beschäftigten, die als Musikschullehrer an Musikschulen beschäftigt sind, anzuwenden. Ergänzt wird die Vorschrift durch die Protokollerklärung zu Abschnitt XX. der Entgeltordnung (VKA).

3.1 Musikschule

Die Nr. 1 enthält auch eine Legaldefinition des Begriffs Musikschule. Danach sind Musikschulen Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Begabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern und ihnen bei entsprechender Begabung gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen. Auf die rechtliche Ausgestaltung der Schulform kommt es nicht an. Denkbar ist auch eine Tätigkeit als zusätzliches Angebot an allgemeinbildenden Schulen sowie an anderen Einrichtungen, die Gesangs- und/oder Instrumentalunterricht anbieten. In welchem Rechtsverhältnis die Musikschullehrer tätig werden, hängt ausschließlich von der Vertragsgestaltung im Einzelfall ab. Musikschulen im eigentlichen Sinne sollen nicht auf einen staatlich anerkannten Schulabschluss führen und es gibt keinen Schulzwang. Daher können die Arbeitsbedingungen der Musikschullehrer von den Lehrern an allgemeinbildenden Schulen abweichen.[1]

3.2 Musikschullehrer

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Lehrkraft in der Protokollnotiz zu § 51 Nr. 1 TVöD BT-V definiert. Prägend für die Tätigkeit als Lehrkraft ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Musikschullehrer bilden ihre Schüler im Gegensatz zu Musiklehrern an allgemeinbildenden Schulen im Einzelunterricht oder in kleinen Gruppen in den Bereichen Gesang, Instrumentalspiel (Hauptinstrument oder Begleitinstrument), Noten- und Harmonielehre sowie Musiktheorie in den eher populärmusikalischen Sparten Klassik, Jazz, Rock oder Pop aus. Neben diesen gängigen Ausbildungsgebieten sind jedoch alle Ausprägungen der musikalischen Erziehung als Lehrstoff denkbar. Die erforderliche Ausbildung wird durch Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt XX. der Entgeltordnung (VKA) festgelegt.

Darüber hinaus leiten sie Musikensembles oder Chöre und veranstalten Auftritte. Auch bei der Organisation und Durchführung von Prüfungen, Wettbewerben und Musikevents an der Musikschule wirken sie mit.

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