Die Einordnung des Vertragsverhältnisses hat erhebliche Folgen für die Ansprüche der Vertragspartner. Der freie Mitarbeiter genießt nicht den arbeitsrechtlichen Schutz, wie er bei einem Arbeitnehmer aufgrund von tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelungen zusteht. Andererseits ist er bei der Erfüllung seiner Aufgaben weitgehend selbstständig und ist nicht den Weisungen des Auftraggebers unterworfen. Als freier Mitarbeiter ist er weder aktiv noch passiv berechtigt, an der Wahl der Arbeitnehmervertretung teilzunehmen.[1]

Auch der tarifgebundene Arbeitgeber ist bei Abschluss eines Vertrags mit einem freien Mitarbeiter nicht an die tariflichen Vorgaben gebunden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung. Der Vertrag kann, soweit nicht die Beendigung abweichend geregelt wurde, durch Kündigung nach § 621 BGB gekündigt werden. Sowohl die §§ 622, 623 BGB als auch das KSchG finden keine Anwendung. Eine zeitliche Befristung ist ohne Anwendung des TzBfG möglich.

Da der Musikschullehrer eine künstlerische Tätigkeit ausübt, ist der Auftraggeber zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet (§§ 23 ff. KSVG). Einnahmen aus der freien Mitarbeit bis 2.400 EUR im Jahr sind abgabefrei, wenn sie auf einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit insbesondere als Übungsleiter oder Ausbilder beruhen, die für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erbracht werden (§ 3 Nr. 26 EStG sog. Übungsleiterpauschale).

[1] LAG Hamburg, Beschluss v. 16.11.2007, 6 TaBV 18/06.

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