Für Musikschullehrer im Angestelltenverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Neben den Mantelvorschriften des TVöD finden sich in § 51 TVöD BT-V (VKA) abweichende Bestimmungen, die Besonderheiten der Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub berücksichtigen.

Aus finanziellen Gründen wurden Musikschullehrer häufig nur in Teilzeit als Arbeitnehmer beschäftigt. Diese fielen bis zum Urteil des BAG[1] nicht in den Anwendungsbereich des damals noch anzuwendenden BAT (§ 3q BAT a. F.). Die Vergütung dieser Lehrkräfte orientierte sich nach den Musikschullehrer-Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und lag wesentlich unter dem Vergütungsniveau vollzeitbeschäftigter Angestellter im Geltungsbereich des Tarifrechts. Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz eine derart unterschiedliche Vergütung dann nicht zulässig sei, wenn es für die Abweichung keinen ausreichenden sachlichen Grund gebe. Die Beurteilung darüber, ob eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt sei oder nicht, richte sich dabei nach dem Zweck der Leistung.[2] Später hat das BAG diese Rechtsprechung auch auf die Frage der Unkündbarkeit bei Teilzeitbeschäftigten ausgeweitet[3] (s. Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten).

Diese Entscheidung führte zu erheblichen Kostensteigerungen bei den Trägern der Musikschulen, da in der Regel die Aufgabenbereiche der vollzeitbeschäftigten und der teilzeitbeschäftigten Musikschullehrer nicht voneinander abwichen. In der Folgezeit wurden die Aufgaben in Musikschulen bis auf wenige leitende Funktionen vielfach mit sog. Honorarkräften besetzt, auf die die arbeitsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.

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