(1) Die Zeitzuschläge betragen je Stunde

a)   für Mehrarbeit und Überstunden 25 v.H.,
b) für Arbeit an Sonntagen 30 v.H.,
c) für Arbeit an  
 

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

- ohne Freizeitausgleich
135 v.H.,
  - bei Freizeitausgleich 35 v.H.,
 

bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

- ohne Freizeitausgleich
150 v.H.,
  - bei Freizeitausgleich 50 v.H.,
d)

soweit nach §16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12 Uhr

an dem Tage vor dem
 
  aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H.,
  bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v.H.
 

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1

der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich etwaiger Lohnzulagen,
 
e) für Nachtarbeit

 

 

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 1,16 Euro,

 

ab 1. Januar 2004 1,18 Euro,
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr

 

 

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 0,58 Euro,

 

ab 1. Januar 2004 0,59 Euro.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchst. e wird nicht gezahlt für Nächte, für die Übernachtungsgeld zusteht, ohne daß eine Unterkunft in Anspruch genommen worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge