(1) Die Zeitzuschläge betragen je Stunde

a) für Mehrarbeit und Überstunden 25 v.H.,

b) für Arbeit an Sonntagen 30 v.H.,

c) für Arbeit an

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,

- bei Freizeitausgleich 35 v.H.,

bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

- ohne Freizeitausgleich 150 v.H.,

- bei Freizeitausgleich 50 v.H.,

d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird für Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem

aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v.H.,

bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich etwaiger Lohnzulagen,

e) für Nachtarbeit 1,28 Euro,

f) für die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr 0,63 Euro.

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Buchst. e wird nicht gezahlt für Nächte, für die Übernachtungsgeld zusteht, ohne daß eine Unterkunft in Anspruch genommen worden ist.

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