(1) 1Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte einschließlich der Erzieherinnen und Erzieher sowie der Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen gebildet. 2§ 13 ist anzuwenden.

 

(2) Innerhalb der Stufenvertretung werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren [Bis 17.12.2020: , Regionalschulen] [2] und Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt.

 

(3)[3] Beim Schleswig-Holsteinischen Institut für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) wird eine Stufenvertretung für die an den berufsbildenden Schulen beschäftigten Lehrkräfte gebildet.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[3] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 18.12.2020.

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