Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG)
Anmerkungen
- Ist eine nachgeordnete Dienststelle in der Angelegenheit nicht zur Entscheidung befugt, so beginnt das Verfahren sogleich bei der höheren entscheidungsbefugten Dienststelle.
- Bei Verwaltungen ohne Stufenaufbau ist sogleich das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.
- Die Landespersonalgesetze enthalten vergleichbare Regelungen; Beachten Sie aber, dass unter anderem unterschiedliche Äußerungs- und Vorlagefristen gelten (vgl. z. B. § 69 LPVG BW).
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