Mitbestimmungsverfahren (§ 69 BPersVG)

Anmerkungen

  1. Ist eine nachgeordnete Dienststelle in der Angelegenheit nicht zur Entscheidung befugt, so beginnt das Verfahren sogleich bei der höheren entscheidungsbefugten Dienststelle.
  2. Bei Verwaltungen ohne Stufenaufbau ist sogleich das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.
  3. Die Landespersonalgesetze enthalten vergleichbare Regelungen; Beachten Sie aber, dass unter anderem unterschiedliche Äußerungs- und Vorlagefristen gelten (vgl. z. B. § 69 LPVG BW).

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