Wenn die Personalvertretung aufgrund ihres allgemeinen Initiativrechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) eine Maßnahme beantragt, so sind ihr im Fall der Ablehnung durch die Dienststelle keine weiteren Verfahrensrechte zur Durchsetzung ihres Anliegens eingeräumt. Demgegenüber eröffnet das qualifizierte Initiativrecht aus § 70 BPersVG dem Personalrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten einen dem Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsverfahren ähnlichen Verfahrensgang, falls die Dienststelle einen Initiativantrag des Personalrats abgelehnt hat:

Handelt es sich um einen in § 70 Abs. 1 BPersVG benannten Tatbestand (z. B. Änderungen zur Lage der Arbeitszeit; § 79 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG), so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4 BPersVG. Es entscheidet also auf Antrag die Einigungsstelle verbindlich, so die Dienststelle den Antrag abgelehnt hat und auch auf übergeordneter Ebene keine Einigung erzielt werden konnte.

Geht es um eine in § 70 Abs. 2 BPersVG genannte Angelegenheit (z. B. Inhalt von Personalfragebögen für Arbeitnehmer; § 79 Abs. 3 Nr. 8 BPersVG), ist das Initiativrecht schwächer ausgestaltet. Wird hier auf unterer Ebene keine Einigung erzielt, dann entscheidet die oberste Dienstbehörde (bzw. das oberste Verfassungsorgan) endgültig; eine Einigungsstelle kann nicht angerufen werden.

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