Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 10 BPersVG hat der Personalrat bei Maßnahmen mitzubestimmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen. Die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder[1] verpflichten die Dienststellen, den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) durch konkrete Maßnahmen in die Verfassungswirklichkeit umzusetzen, bspw. durch die Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, wo Frauen bisher unterrepräsentiert sind, oder durch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Mit Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung im Sinn des Mitbestimmungstatbestands sind nicht etwa personelle Einzelmaßnahmen gemeint, sondern allgemeine Regelungen, die sich an eine Vielzahl von Bediensteten richten. Hierunter fallen bspw. die Erstellung des Frauenförderplans, die Einführung flexibler Arbeitszeiten zwecks Erleichterung der Kinderbetreuung oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippen) der Dienststelle.

[1] Vgl. z. B. § 1 Bundesgleichstellungsgesetz, BGBl I 2001 S. 3234; § 1 Frauenförderungsgesetz Baden-Württemberg, GBl BW 1995 S. 890

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