In den Angelegenheiten des § 76 Abs. 2 BPersVG, die teilweise Beamte, teilweise alle Beschäftigten betreffen, steht dem Personalrat ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht zu, §§ 69 Abs. 4 Sätze 3, 4, 71 Abs. 4, 76, 85 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG. Die Einigungsstelle entscheidet also im Streitfalle zwischen Dienststellenleitung und Personalrat somit lediglich empfehlend. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 75 Abs. 3 BPersVG.

2.5.1 Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs

Die Vorschrift enthält 2 unabhängige Mitbestimmungstatbestände. Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG ist der Schutz der Beschäftigten vor Überbeanspruchung bei Maßnahmen, die auf eine quantitative oder qualitative Steigerung des Arbeitsertrags zielen. Eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung ist danach gegeben, wenn die Maßnahme auf eine Erhöhung des Arbeitspensums angelegt ist, also vom Beschäftigten entweder schnellere Arbeit oder bessere Arbeit in der gleichen Zeit verlangt und dies gleichzeitig auf eine erhöhte körperliche oder geistig-psychische Inanspruchnahme der Beschäftigten abzielt[1]. Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sind Veränderungen ständig wiederkehrender Arbeitsvorgänge in Richtung auf einen rationelleren Arbeitsablauf, wenn sie zu einer höheren Beanspruchung der Beschäftigten führen können.[2] Auch dieser Mitbestimmungsfall – ein Unterfall der ersten Alternative – dient dem Schutz der betroffenen Beschäftigten vor Überforderung.

 
Praxis-Beispiel

Als Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung wurden angesehen:

  • Dienstplanänderung, aufgrund deren – zur Umsetzung einer tariflichen Kürzung der Wochenarbeitszeit – die bisherigen Dienstgeschäfte in kürzerer Zeit erledigt werden müssen[3]
  • Zuweisung von 12 statt bisher 10 Auszubildenden zur berufspraktischen Ausbildung an einen Ausbilder[4]
  • Errichtung eines zentralen Schreibdienstes[5]

Keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung bzw. Erleichterung des Arbeitsablaufs im Sinn dieses Mitbestimmungstatbestands liegt vor, wenn die Erhöhung der Arbeitsmenge mit einer Erhöhung der Arbeitszeit in gleichem Umfang einhergeht oder wenn bei einem Personalabbau gleichzeitig die Dienstaufgaben für das verbleibende Personal reduziert werden.

 
Praxis-Beispiel
  • Anordnung von Überstunden[6]
  • Herabsetzung der Reinigungshäufigkeit von Diensträumen zur Einsparung von Personalstellen[7]
 
Hinweis

Das Mitbestimmungsrecht ist dem Personalrat nicht zu dem Zweck eingeräumt, die Rationalisierungsmaßnahme zu verhindern. Die Personalvertretung kann jedoch auf Änderungen oder flankierende Maßnahmen (Bereitstellung technischer Hilfsmittel, organisatorische Maßnahmen, Umsetzungen, Schulungen) drängen, um so eine unangemessene Mehrbeanspruchung der betroffenen Beschäftigten zu verhindern.

Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung können auch in Leitungstätigkeiten und nicht nur in Ausführungstätigkeiten anfallen.

Keine Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung sind Leistungskontrollen.

2.5.2 Allgemeine Fragen der Fortbildung

Unter Fortbildung versteht man die Erhaltung, Vertiefung und Erweiterung des vorhandenen allgemeinen oder fachspezifischen Kenntnisstands der Beschäftigten (zur Mitbestimmung bei der Berufsausbildung und Umschulung s. o. Ziffer 2.2.2.6). Keine Fortbildung ist die rein fachliche Unterweisung in der Dienststelle.

Der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG unterliegen allgemeine Fragen der Fortbildung, bspw. die Planung des Fortbildungsangebots der Dienststelle (einschließlich der Entscheidung über die Inanspruchnahme externer Fortbildungsangebote, z. B. von Verwaltungsakademien), die Festlegung von Teilnehmerzahlen, Fragen des Teilnehmerkreises und der Auswahlkriterien. Dabei ist der Begriff der "allgemeinen Fragen" nicht allzu eng auszulegen.

Nicht zu den allgemeinen Fragen der Fortbildung gehören z. B. die Auswahl der Teilnehmer für die jeweilige Fortbildungsveranstaltung (hierfür sehen aber die §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG die Mitbestimmung des Personalrats vor!) oder die Gestaltung einer Fortbildungsmaßnahme im Einzelfall, auch nicht die Einweisung von Beschäftigten in neue Tätigkeiten oder neue technische Systeme am Arbeitsplatz. Das Mitbestimmungsrecht ermöglicht es der Personalvertretung, darauf zu achten (ggf. unter Inanspruchnahme ihres Initiativrechts aus § 70 Abs. 2 BPersVG), dass neben den dienstlichen Belangen auch berechtigte Förderungsinteressen von Beschäftigten berücksichtigt werden.

2.5.3 Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden

§ 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG räumt dem Personalrat bei der Einführung grundlegend neuer...

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