Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, falls der Beschäftigte, der die Gewährung einer Leistung begehrt, ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats beantragt; anstelle des Personalrats kann er auch lediglich die Beteiligung des Vorstands der Personalvertretung verlangen (§ 75 Abs. 2 Satz 2). Unterstützungen sind Leistungen zur Erleichterung einer individuellen Notlage, die die Dienststelle nach ihrem Ermessen ohne konkrete rechtliche Verpflichtung gewähren kann, so etwa Geldzuwendungen an einen Bundesbediensteten nach Maßgabe der sog. Unterstützungsgrundsätze.[1] Nicht zu den Unterstützungen in diesem Sinn zählen daher Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, beispielsweise Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Jubiläumszuwendungen, Übergangsgelder usw.

Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf die Bezüge bzw. auf das Entgelt, die nach dem Ermessen der Dienststelle zu einem Zeitpunkt geleistet werden, zu dem noch kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.[2]

Auch bei der Gewährung von Darlehen kommt die Beteiligung des Personalrats nur in Betracht, wenn die Dienststelle hierüber nach ihrem Ermessen entscheiden kann. So besteht beispielsweise bei der Gewährung von Familienheimdarlehen nach den Familienheimrichtlinien des Bundes[3] kein Mitbestimmungsrecht, weil über die Vergabe die Oberfinanzdirektionen entscheiden.

Entsprechende soziale Zuwendungen sind den Unterstützungen, Vorschüssen oder Darlehen vergleichbare Leistungen, die ausschließlich aus sozialen Gründen gewährt werden, d. h. eine besondere Bedürftigkeitssituation beim Beschäftigten ausgleichen. Nicht hierher gehören daher z. B. Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, da diese (jedenfalls bei Bund und Ländern) unter gleichen Voraussetzungen allen Beschäftigten ohne Rücksicht auf die individuelle Bedürftigkeit gewährt werden.[4]

Das Personalvertretungsgesetz (§ 75 Abs. 2 Sätze 3-5) macht es der Dienststelle zur Pflicht, dem Personalrat vierteljährlich einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Die Information soll der Personalvertretung helfen darauf zu achten, dass bei der Vergabe sozialer Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot eingehalten wird.

[1] Unterstützungsgrundsätze i. d. F. des Rdschr. des BMI v. 19.7.1962, GMBl S. 309.
[2] Große Verwaltungen haben diesbezüglich Verwaltungsvorschriften erlassen, vgl. etwa die Vorschussrichtlinien des Bundes; Rdschr. des BMI v. 28.11.1975, GMBl S. 829.
[3] Familienheimrichtlinien i. d. F. v. 1.5.1971, GMBl S. 193; Änderungen v. 12.7.1976 und v. 24.8.1976, GMBl S. 463, 529.
[4] BVerwG, Beschluss v. 30.3.1989, 6 P 8.86, PersV 1989 S. 362.

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