§ 75 Abs. 2 BPersVG nennt als soziale Angelegenheiten drei Bereiche, die der Mitbestimmung unterliegen. Weitere Tatbestände, die als soziale Angelegenheiten bezeichnet werden können, enthalten die §§ 75 Abs. 3 und 76 Abs. 2 BPersVG (z. B. die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, § 75 Abs. 3 Nr. 5). Einer genauen Definition des Begriffs bedarf es jedoch nicht, da nur die im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Angelegenheiten, seien es soziale oder sonstige, mitbestimmungspflichtig sind.

2.3.1 Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen

Gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat bei der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, falls der Beschäftigte, der die Gewährung einer Leistung begehrt, ausdrücklich die Beteiligung des Personalrats beantragt; anstelle des Personalrats kann er auch lediglich die Beteiligung des Vorstands der Personalvertretung verlangen (§ 75 Abs. 2 Satz 2). Unterstützungen sind Leistungen zur Erleichterung einer individuellen Notlage, die die Dienststelle nach ihrem Ermessen ohne konkrete rechtliche Verpflichtung gewähren kann, so etwa Geldzuwendungen an einen Bundesbediensteten nach Maßgabe der sog. Unterstützungsgrundsätze.[1] Nicht zu den Unterstützungen in diesem Sinn zählen daher Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, beispielsweise Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, Erstattung von Reise- und Umzugskosten, Jubiläumszuwendungen, Übergangsgelder usw.

Vorschüsse sind Vorauszahlungen auf die Bezüge bzw. auf das Entgelt, die nach dem Ermessen der Dienststelle zu einem Zeitpunkt geleistet werden, zu dem noch kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht.[2]

Auch bei der Gewährung von Darlehen kommt die Beteiligung des Personalrats nur in Betracht, wenn die Dienststelle hierüber nach ihrem Ermessen entscheiden kann. So besteht beispielsweise bei der Gewährung von Familienheimdarlehen nach den Familienheimrichtlinien des Bundes[3] kein Mitbestimmungsrecht, weil über die Vergabe die Oberfinanzdirektionen entscheiden.

Entsprechende soziale Zuwendungen sind den Unterstützungen, Vorschüssen oder Darlehen vergleichbare Leistungen, die ausschließlich aus sozialen Gründen gewährt werden, d. h. eine besondere Bedürftigkeitssituation beim Beschäftigten ausgleichen. Nicht hierher gehören daher z. B. Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, da diese (jedenfalls bei Bund und Ländern) unter gleichen Voraussetzungen allen Beschäftigten ohne Rücksicht auf die individuelle Bedürftigkeit gewährt werden.[4]

Das Personalvertretungsgesetz (§ 75 Abs. 2 Sätze 3-5) macht es der Dienststelle zur Pflicht, dem Personalrat vierteljährlich einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Die Information soll der Personalvertretung helfen darauf zu achten, dass bei der Vergabe sozialer Zuwendungen das Gleichbehandlungsgebot eingehalten wird.

[1] Unterstützungsgrundsätze i. d. F. des Rdschr. des BMI v. 19.7.1962, GMBl S. 309.
[2] Große Verwaltungen haben diesbezüglich Verwaltungsvorschriften erlassen, vgl. etwa die Vorschussrichtlinien des Bundes; Rdschr. des BMI v. 28.11.1975, GMBl S. 829.
[3] Familienheimrichtlinien i. d. F. v. 1.5.1971, GMBl S. 193; Änderungen v. 12.7.1976 und v. 24.8.1976, GMBl S. 463, 529.
[4] BVerwG, Beschluss v. 30.3.1989, 6 P 8.86, PersV 1989 S. 362.

2.3.2 Zuweisung und Kündigung von Wohnungen

Der Personalrat hat bei der Zuweisung von Wohnungen mitzubestimmen (§ 75 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG). Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, wenn der Dienststelle eine unmittelbare Verfügungsbefugnis über die Wohnung zusteht. Dies ist der Fall, wenn die Dienststelle den Wohnungsberechtigten aus ihren Beschäftigten bestimmen oder zumindest verbindlich vorschlagen darf. Die Personalvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn einem Beschäftigten eine Dienstwohnung bzw. Werkdienstwohnung zugewiesen wird, er also aus dienstlichen Gründen zum Bezug der Wohnung verpflichtet wird (z. B. bei Beschäftigung als Hausmeister); anders nur, wenn die Dienststelle unter mehreren für die Dienstwohnung in Betracht kommenden Beschäftigten eine Auswahl zu treffen hat.[1]

Bei der Kündigung der Wohnung hat der Personalrat mitzubestimmen, wenn die Dienststelle die Kündigung selbst verfügt (dies dürfte selten vorkommen, da sie i. d. R. nicht selbst Vertragspartei sein wird) oder jedenfalls Maßnahmen trifft, die die Auflösung des Mietverhältnisses durch den Kündigungsberechtigten zum Ziel haben.[2]

Der Personalvertretung steht nach dieser Vorschrift außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen zu. Hierher gehören vor allem die Aufstellung von Mustermietverträgen und Hausordnungen sowie die Festlegung von Grundsätzen über die Berechnung des Mietpreises. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigungsdienststelle insoweit überhaupt eine Entscheidungskompetenz besitzt. Dagegen hat der Personalrat nicht mitzubestimmen, wenn im konkreten Einzelfall über Nutzungsbedingungen entschieden wird, z. B. wenn d...

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