Entscheidend für den Umfang des Mitbestimmungsrechts ist, welche Zeiten zur "Arbeitszeit" zählen. "Arbeitszeit" im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist die Zeit, während derer der Arbeitnehmer verpflichtet bzw. berechtigt ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. In der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen. Mitbestimmungspflichtig ist folglich eine Änderung der Lage der Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des festgelegten Zeitraums erbringt oder erbringen soll.[1]

Einzubeziehen sind Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes (zur Frage inwieweit der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit im Sinne des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts zählt[2]).

Dass sich aus dem Bereitschaftsdienst nicht automatisch die Verpflichtung ergibt, diese wie Vollarbeitszeit zu vergüten, ergibt sich aus BAG, Urteil v. 28.1.2004.[3] Siehe ferner: EuGH, Urteil v. 9.9.2003 in der Rechtssache C 151/02 zur arbeitszeitrechtlichen Einordnung des Bereitschaftsdienstes in Deutschland – Näheres dazu unter dem Stichwort Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft.[4] Es kommt nicht darauf an, ob für diese Zeiten eine Vergütungspflicht besteht.

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht gegeben, wenn Reisezeiten betroffen sind und während der Reise keine Arbeitsleistung zu erbringen ist.[5]

Die Nutzung freier Tage durch die Arbeitnehmer ist ebenfalls keine Regelung der Arbeitszeit.[6]

Zur Frage, ob Umkleiden, Waschen und sonstige Rüstzeiten zur Arbeitszeit zählen.[7] Speziell zur Frage des Umkleidens hat sich das BAG geäußert. So ist das An- und Ausziehen von Firmenkleidung Arbeitszeit im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands, wenn die Kleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen werden braucht.[8] Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob diese Arbeitszeit auch vergütet werden muss.

 
Praxis-Tipp

Nach Inkrafttreten des TVöD besteht im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten als Vor- bzw. Nachbereitungszeiten. Etwas anderes gilt für die Zeiten der Desinfektion, bei der der Beschäftigte bereits besondere Sorgfaltspflichten zu beachten hat.[9]

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