Arbeitszeit wird herkömmlich bestimmt durch zwei Faktoren:

  • die Dauer der Arbeitszeit (Arbeitszeitvolumen)
  • die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit)

Ist einer dieser Faktoren einseitig veränderbar, liegt eine "flexible" Arbeitszeit vor. Die Veränderbarkeit der zeitlichen Lage ist anerkannt. Falsche Vorstellungen gibt es jedoch, soweit von einer einseitigen Veränderbarkeit der Dauer der Arbeitszeit die Rede ist.

 

Die Arbeitszeitdauer steht – von Ausnahmen abgesehen – nicht zur einseitigen Disposition des Arbeitgebers! Im Arbeitsvertrag muss das Arbeitsvolumen, der Umfang der zu leistenden Arbeit, zwingend geregelt werden, soweit sich dies nicht schon aus dem Tarifvertrag ergibt.

Dies ergibt sich aus einer grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.12.1984.[1] In diesem Fall war arbeitsvertraglich geregelt, dass die Arbeitszeit durch den Arbeitgeber innerhalb einer Bandbreite zwischen 6 und 13,5 Stunden wöchentlich einseitig festgelegt werden konnte. Eine solche Regelung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts einen Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses (Vergütung gegen Arbeitsleistung) dar und bedeutet eine unzulässige Umgehung des gesetzlichen Schutzes der Änderungskündigung.

 
Praxis-Beispiel

Unwirksam sind Vertragsklauseln wie z. B.:

"Der Arbeitgeber legt die Dauer der Arbeitszeit im Einzelfall fest."

"Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten."

"Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 38 Stunden."

"Der Arbeitnehmer arbeitet bis zu 18 Wochenstunden."

Für Teilzeitkräfte ist dies im Übrigen ausdrücklich in § 12 Abs. 1 TzBfG geregelt:

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss bei einer Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, zugleich eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit festgelegt werden. Der Gedanke dieser Bestimmung, die unmittelbar nur Teilzeitkräfte erfasst, gilt für alle Arbeitsverhältnisse. § 12 TzBfG enthält im Übrigen in Abs. 2 auch eine Regelung zur einseitigen Bestimmung der Lage der Arbeitszeit bzw. der Verteilung.

Ein Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn ihm der Arbeitgeber die Lage seiner Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Die vertraglich geschuldete Dauer der Arbeitszeit kann folgerichtig nur in zwei Fällen geändert werden:

  • bei Überstunden
  • bei Kurzarbeit

Nicht die Dauer der zu vereinbarenden Arbeitszeit kann daher im Normalfall "flexibel" gestaltet werden. Tatsächlich geht es um die ungleichmäßige Verteilung des Umfangs der Arbeitszeit. Entscheidend ist der Zeitraum, in dem die vereinbarte Dauer der Arbeitszeit zu erreichen ist.

 

Es ist für die Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall von entscheidender Bedeutung, ob eine mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitszeit täglich erreicht werden muss oder innerhalb eines Zeitraums einer Woche, eines Monats, mehrerer Monate oder innerhalb eines Jahrs.

 

Beispiel einer vertraglichen Bandbreite:

"Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden pro Woche. Sie kann aus betrieblichen Gründen wöchentlich zwischen 28 und 42 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten der Ausgleich erreicht wird. Die Vergütung wird gleich bleibend auf der Grundlage von 38,5 Stunden wöchentlich bezahlt."

Solche Vereinbarungen sind, da die Dauer der Arbeitszeit geregelt ist, grundsätzlich zulässig. Bei Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit sind jedoch folgende Vorgaben zu beachten:

  • Arbeitszeitgesetz:

    Die betrieblichen Arbeitszeiten dürfen nicht gegen die Höchstgrenzen des ArbZG verstoßen (näher unten Ziffer 1.2.2.4).

  • Tarifvertrag:

    Regelmäßig erklärt der Tarifvertrag nur bestimmte Verteilungsformen für zulässig. Bezugspunkt für die Arbeitszeit ist häufig allein die Woche, im TVöD der Durchschnitt eines Jahres.

  • Betriebsverfassungsgesetz:

    Soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nichts anderes bestimmt – also nur in den genannten Grenzen –, hat der Betriebsrat mitzubestimmen, nicht über die Dauer, wohl aber über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

  • Arbeitsvertrag:

    Soweit ein Tarifvertrag nicht besteht, kann der Arbeitgeber die Dauer der Arbeitszeit mit z. B. 40 Stunden wöchentlich im Arbeitsvertrag einseitig vorgeben. Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit sollte die Formulierung gewählt werden: "Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen." Gegen die Vorgaben des Tarifvertrags bzw. einer vorhandenen Betriebsvereinbarung darf die im Arbeitsvertrag angeordnete Verteilung der Arbeitszeit ohnehin nicht verstoßen.

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