Das MBR erstreckt sich sowohl auf die Einführung als auch auf die Ausgestaltung von Grundsätzen über das betriebliche Vorschlagswesen (z. B. Verfahrensvorschriften über Form und Begutachtung von Vorschlägen, Grundsätze der Prämienbemessung).

Unter den Begriff "betriebliches Vorschlagswesen" fallen alle Systeme und Methoden, durch die Vorschläge der Arbeitnehmer zur Verbesserung der betrieblichen Arbeit angeregt, gesammelt, ausgewertet und belohnt werden.

Das Mitbestimmungsrecht ist jedoch im Bereich der technischen Verbesserungsvorschläge durch die abschließende gesetzliche Regelung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes begrenzt.

Nicht der Mitbestimmung unterliegen zudem so genannte "dienstliche Verbesserungsvorschläge", Vorschläge zur Rationalisierung und Verbesserung des Arbeitsablaufs, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Zuständigkeit ohnehin zu bearbeiten hat.

Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, ob und in welcher Höhe überhaupt Verbesserungsvorschläge vergütet werden sollen.[109s]

Der Dotierungsrahmen ist mitbestimmungsfrei.

 
Praxis-Tipp

Üblicherweise enthält die Betriebsvereinbarung folgende Regelungspunkte:

  • die Verpflichtung, Verbesserungsvorschläge bei einem vom Arbeitgeber benannten Beauftragten für das betriebliche Vorschlagswesen einzureichen
  • die anonyme Weiterleitung des Vorschlags an den Arbeitgeber zum Zweck der Entscheidung über dessen Brauchbarkeit und das "Ob" einer Honorierung
  • die Entwicklung von Rahmenrichtlinien über die Prämienhöhe durch einen Bewilligungsausschuss, in dem Arbeitnehmer und Betriebsrat vertreten sind

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