In § 87 BetrVG ist nicht geregelt, welche Konsequenzen es hat, wenn der Arbeitgeber ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats eine Maßnahme in sozialen Angelegenheiten einseitig trifft.

Wie schon dargelegt ist die Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Maßnahmen des Arbeitgebers in sozialen Angelegenheiten.

Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers sind demnach unwirksam!

Dieser Grundsatz gilt allerdings nur eingeschränkt, da einseitige Maßnahmen nur gegenüber den Arbeitnehmern unwirksam sind. Der Arbeitgeber seinerseits kann sich nicht auf die Unwirksamkeit einseitig getroffener Maßnahmen gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern berufen (z. B. bei unzulässig einseitig angeordneter Mehrarbeit die Bezahlung verweigern). Insoweit gilt der Vertrauensschutz zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer. Wohl aber können die betroffenen Arbeitnehmer in Kenntnis dessen, dass der Arbeitgeber unter Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats einseitig eine Maßnahme angeordnet hat, die Befolgung der Anordnung ohne Rechtsfolgen verweigern.

Dem Betriebsrat steht nach einem Beschluss des BAG[1] bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme (allgemeiner Unterlassungsanspruch) zu. In dieser Entscheidung gab der 1. Senat seine frühere entgegenstehende Rechtsprechung[2] auf.

Zudem kann der Betriebsrat, wenn ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus z. B. § 87 Abs. 1 BetrVG vorliegt, nach § 23 Abs. 3 BetrVG die Unterlassung mitbestimmungswidriger Handlungen unter Androhung von Ordnungs- und Zwangsgeld bis zu 10.000 EUR durch das Arbeitsgericht vom Arbeitgeber verlangen.

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