Grundsätzlich unterliegen nur kollektive Regelungen dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat soll bei § 87 BetrVG nur dann in Einzelfällen mitbestimmen können, wenn dies ausdrücklich so vorgesehen ist (siehe Nr. 5 – Urlaub für einen einzelnen Arbeitnehmer – und Nr. 9 – Vergabe einer Werkswohnung).

Deshalb muss bei jeder Angelegenheit zunächst entschieden werden, ob ein kollektiver Tatbestand oder eine individuelle Maßnahme betroffen ist. Kollektive Regelungen beziehen sich auf einen ganzen Betrieb, eine bestimmte Abteilung oder eine relevante Gruppe von Arbeitnehmern, z. B. die Reparaturhandwerker, sind also unabhängig von Personen. Geht es allerdings um Maßnahmen, die nur eine Person betreffen, die sich auf dessen besondere Situation und dessen Wünsche beziehen, so handelt es sich um einen individuellen Tatbestand.

Keine Rolle spielt dabei, ob es um eine auf Dauer vorgesehene oder eine einmalige Maßnahme geht.

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