Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt rückwirkend ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag des Minijobbers beim Arbeitgeber vorliegt. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber die Befreiung spätestens 6 Wochen nach Antragseingang an die Minijob-Zentrale meldet und diese innerhalb eines Monats nicht widerspricht.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 538 EUR auf. Am 12.4. gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2.5. im elektronischen Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2.5. dort ein.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage (23.5.) den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. Die Meldung ist am 2.5. und damit fristgerecht erfolgt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 1.6., ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab 1.4. von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Bei einer späteren Meldung des Arbeitgebers – außerhalb der Meldefristen – wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, der nach Ablauf des Veto-Rechts der Minijob-Zentrale folgt.

 
Praxis-Beispiel

Wirkung der Befreiung bei verspäteter Meldung

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 538 EUR auf. Am 12.4. gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag verspätet erst am 7.6. im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht dort am 7.6. ein.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage (23.5.), den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Befreiungsantrag nicht im Rahmen der Meldefristen angezeigt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 6.7., ist der Arbeitnehmer ab 1.8. von der Rentenversicherungspflicht befreit.

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