Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch nach dem Mindestlohngesetz geltend machen oder nicht, besteht für jeden Tag der Arbeitsleistung ein Anspruch auf den Stundenlohn von 12,41 EUR.[1] Das im Sozialversicherungsrecht in § 22 Abs. 1 SGB IV verankerte Entstehungsprinzip besagt, dass die Beitragsansprüche bereits dann entstehen, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.[2] Auf die Höhe des gezahlten Stundenlohns kommt es bei der Beitragsberechnung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung demzufolge nicht an. Das Entstehungsprinzip wirkt aber nicht nur bei der Beitragserhebung, sondern auch bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung.[3]

 
Wichtig

Entgelt ist für die beitrags- und versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebend

Gehen Arbeitgeber bei Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze von einem Entgelt unterhalb des Mindestlohns aus, wirkt sich dies auf die versicherungsrechtliche Beurteilung aus: Wenn sich im Nachhinein ergibt, dass bei Zugrundelegung eines Stundenlohns von 12,41 EUR keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen hat, tritt in dieser Beschäftigung rückwirkend Sozialversicherungspflicht ein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber vorsätzlich, fahrlässig oder in gutem Glauben gehandelt hat. Sachverhalte dieser Art sind bereits seit Jahren Prüfgegenstand bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen in Branchen, bei denen Branchenmindestlöhne vereinbart wurden.

[1] Vom 1.10.2022 bis 31.12.2023: 12 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge