Auch für den Studenten selbst kann eine Werkstudententätigkeit gegenüber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vorteilhaft sein. Im Regelfall fällt bei einer Beschäftigung mit einem Maximalentgelt von ca. 862,25 EUR im Monat keine Einkommensteuer an, wenn der Student nicht verheiratet ist und nicht über sonstige nennenswerte Einkünfte verfügt.

Die Jahreseinkünfte aus dieser Tätigkeit werden den Grundfreibetrag von 11.604 EUR[1] (2023: 10.908 EUR) regelmäßig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach dem BAföG, unabhängig ob als Darlehen oder Zuschussleistung gezahlt, nicht unter dem Progressionsvorbehalt stehen und somit nicht zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen werden.

Vom Bruttolohn wird nur der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abgezogen, der bei Beschäftigten im Übergangsbereich aber nicht die vollen 9,3 % des Entgelts umfasst. Deshalb verbleibt bei einem Werkstudenten mit einer Beschäftigung im Übergangsbereich nur eine geringfügige Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn.

 
Praxis-Tipp

Individuelle Einkommensgrenze von Studenten unter Berücksichtigung der Werbungskosten

Werkstudenten bis zum 25. Lebensjahr sind bei einem Elternteil beitragsfrei bei einer Krankenkasse mitversichert (Familienversicherung). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung führt generell nicht zum Erlöschen der Familienversicherung. Der Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung entfällt auch nicht automatisch, wenn der Student eine Beschäftigung als Werkstudent ausübt. Hier kommt es konkret auf die Entgelthöhe und die Einkommenssituation des studierenden Kindes an. Die Beschäftigung als krankenversicherungsfreier Werkstudent schließt eine Familienversicherung nur aus, wenn das Gesamteinkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505 EUR mtl.) übersteigt.

Dieser Grenzbetrag liegt außerhalb des Übergangsbereichs, der bei einem Monatsverdienst von 538,01 EUR beginnt. Der Grenzbetrag stellt aber auf die steuerrechtlichen Einkünfte und nicht auf das Bruttoarbeitsentgelt ab.[2] Soweit die Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung als Werkstudent die einzigen Einkünfte sind, wird das Gesamteinkommen ermittelt, in dem das Bruttoarbeitsentgelt um die Werbungskosten vermindert wird. Hierbei ist mindestens der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 EUR pro Jahr zu berücksichtigen. Demnach führt eine Beschäftigung als Werkstudent mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 607,50 EUR nicht zum Wegfall der Familienversicherung.

[1] § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.
[2] Gesamteinkommen im Sinne des Sozialrechts ist die "Summe der Einkünfte" im Sinne des Steuerrechts.

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