Die vergleichenden Beispiele belegen, dass gerade für den Arbeitnehmer der Anreiz für eine versicherungspflichtige Beschäftigung erhöht wurde. Durch die volle Sozialversicherungspflicht erwirbt der Beschäftigte im Übergangsbereich im Verhältnis zum Minijobber auch weitergehende Leistungsansprüche, beispielsweise auf Arbeitslosen- und Krankengeld. Darüber hinaus führen die geminderten Arbeitnehmeranteile am Rentenversicherungsbeitrag seit dem 1.7.2019 nicht mehr zu einer Minderung des Rentenanspruchs. Auch wird hierüber eine eigene Krankenkassenmitgliedschaft mit der Option der beitragsfreien Mitversicherung von Angehörigen begründet.

Ob eine Beschäftigung im Übergangsbereich in der Gesamtbetrachtung eine lohnende Alternative zur geringfügig entlohnten Beschäftigung ist, hängt maßgeblich vom einkommensteuerrechtlichen Status des Arbeitnehmers und/oder der Zugehörigkeit zu einem besonderen Personenkreis ab.

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