Die rückwirkende Beseitigung der Geringfügigkeit führt nicht nur zu Beitragsnachforderungen in Höhe der Differenz zwischen den an sich zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und den bereits entrichteten Pauschalabgaben durch die betroffenen Krankenkassen. Sie beseitigt auch rückwirkend die Möglichkeit, die Lohnsteuer zu pauschalieren.[1] Die ausgesprochen günstige Möglichkeit, das Arbeitsentgelt mit der Pauschsteuer von 2 % zu versteuern, wird von gut 90 % aller Arbeitgeber wahrgenommen. Fällt der Status einer geringfügig entlohnten Beschäftigung rückwirkend weg, entfällt auch die Möglichkeit Lohnsteuer zu pauschalieren. Das hat zur Folge, dass eventuell rückwirkend Einkommensteuer an das Betriebsstättenfinanzamt nachzuzahlen ist. Es gilt jedoch im Steuerrecht das Zuflussprinzip[2], sodass nur das tatsächlich gezahlte Entgelt zu versteuern ist. Die Zulässigkeit der pauschalen Besteuerung hingegen setzt voraus, dass sozialversicherungsrechtlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

 
Achtung

Steuernachforderungen

Mit der bindenden Feststellung einer Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungsträgers, dass keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen hat, kann es zu Steuernachforderungen kommen.

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