Allerdings wirkt sich der Mindestlohn in bestimmten Bereichen auf die Sozialversicherung aus:

  • Wird der Mindestlohn nicht eingehalten, kann es bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Hintergrund ist das Entstehungsprinzip in der Sozialversicherung.
  • Minijobber haben Anspruch auf Tarifentgelt, sie sind vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Wird jedoch – entgegen dem Tarifvertrag oder in einer nicht tarifgebundenen Einrichtung – im Rahmen von Minijobs der Mindestlohn unterschritten, so wirkt sich dies noch dramatischer aus: Nach dem Prinzip des geschuldeten Arbeitsentgelts können Arbeitnehmer aus der Minijobregelung herausfallen. Die Arbeitnehmer werden rückwirkend sozialversicherungspflichtig, der Arbeitgeber schuldet die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (§ 28g SGB IV).
  • Für alle geringfügig Beschäftigten (Minijobs) gelten ab 2015 deutlich erweiterte Aufzeichnungspflichten. Bereits bisher mussten nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) für Minijobs Aufzeichnungen über die Beschäftigungsdauer, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorliegen. Auch in Geringfügigkeitsrichtlinien ist auf diese Aufzeichnungsvorschriften ausdrücklich hingewiesen. Durch das Tarifautonomiegesetz sind die Aufzeichnungsvorschriften für geringfügig Beschäftigte wesentlich verschärft worden. Arbeitgeber, die gegen diese Vorschriften verstoßen, können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR belegt werden.
  • Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns wurden die – sozialversicherungsrechtlichen – Vorschriften zur kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV bezüglich der zulässigen Beschäftigungsdauer vorteilhaft geändert. Ab 2015 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sie aufgrund ihrer Eigenheit bzw. der vertraglichen Regelung auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

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