Der aktuelle Mindestlohn beträgt 12,41 EUR (ab 1.1.2025: 12,82 EUR).

Daraus folgt jedoch nicht, dass bezüglich der Einhaltung des Mindestlohns isoliert auf jede einzelne Arbeitsstunde abzustellen ist. Vielmehr ist maßgebend, dass im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum durchschnittlich der Mindestlohn eingehalten wird.[1] Lohnabrechnungszeitraum im TVöD ist gem. §§ 15 Abs. 1, 24 Abs. 1 TVöD der Kalendermonat. Sonach ist maßgebend im Bereich des TVöD, dass das verstetigte monatliche Entgelt mindestens die Höhe des geschuldeten Mindestlohns erreicht. Als verstetigtes Arbeitsentgelt bezeichnet man das Monatsentgelt auf der Basis einer vorgegebenen Stundenzahl unabhängig von der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vorgegebene Stundenzahl auf dem anzuwendenden Tarifvertrag beruht (wie z. B. die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gem. § 6 Abs. 1 TVöD, § 8 Abs. 1 TV-V) oder ob sie sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt (wie z. B. bei einer Teilzeitbeschäftigung).

Bei der Prüfung, ob durch das verstetigte Monatsentgelt der Mindestlohn eingehalten wird, ist die Anzahl der tatsächlich in dem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden mit dem jeweiligen Mindestlohn (derzeit 12,41 EUR) zu multiplizieren.[2] Ist die Summe des in diesem Kalendermonat bezahlten verstetigten Entgelts mindestens genauso hoch, ist der Anspruch auf den Mindestlohn gewahrt. Alternativ hierzu ist das verstetigte Monatsentgelt durch die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu dividieren. Der sich ergebende Stundenlohn muss mindestens den gesetzlichen Mindestlohn (derzeit 12,41 EUR) ergeben.

Was gilt aber bei einem auf das Jahr bezogenen schwankenden Arbeitsaufkommen z. B. infolge eines Dienstplans, Saisonarbeit oder bei Abrufarbeitsverhältnissen, bei denen ebenfalls ein verstetigtes gleichbleibendes Monatsentgelt gezahlt wird? Hier kann es vorkommen, dass das verstetigte monatliche Entgelt für die tatsächlich im Monat angefallenen Arbeitsstunden den jeweiligen Mindestlohn pro Zeitstunde unterschreitet, obwohl über das Jahr gesehen pro Arbeitsstunde ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns erreicht oder überschritten wird. Zu dieser Frage enthält das MiLoG keine explizite Antwort. Auf diese Fragestellung wird unten unter Punkt 3.8.2 (Flexible Verteilung der Arbeitszeit und Mindestlohn) näher eingegangen.

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