Grundsätzlich ist der Pflegemindestlohn nach § 2 Abs. 1 spätestens am letzten Bankarbeitstag des Kalendermonats fällig, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen war fällig, § 3 Abs. 1 .

Im Übrigen, z. B. bei Überstunden, wird das Mindestentgelt spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Folgekalendermonats fällig.

Um den unterschiedlichen flexiblen Arbeitszeitmodellen in der Pflege gerecht zu werden, legt die Verordnung für Mehrarbeit bei Einrichtung eines Arbeitszeitkontos eine abweichende Fälligkeit fest. Bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden können Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, auf der Grundlage schriftlicher einzelvertraglicher sowie kollektivrechtlicher Vereinbarungen in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Die Obergrenze von 225 Stunden kann überschritten werden, sofern in der Arbeitszeitkontenvereinbarung kein über 16 Monate hinausgehender Ausgleichszeitraum vereinbart ist. Bei der Zuordnung der Stunden kommt die sogenannte First-in-first-out-Regel zur Anwendung. Danach sind zuerst diejenigen Überstunden abzubauen, die als erste angespart wurden. Der Ausgleich dieser Arbeitsstunden kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgelts oder durch bezahlte Freizeit erfolgen. Erfolgt innerhalb des Ausgleichszeitraums kein Ausgleich, wird mit dessen Ablauf der Anspruch auf Vergütung fällig. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die Obergrenze gilt ferner nicht für Wertguthaben auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, der §§ 7b und 7e SGB IV oder einer im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmer vergleichbaren ausländischen Regelung.

 

Beispiel für ein Arbeitszeitkonto

 
Januar: 220 Überstunden (Bestand)
Februar: + 10 Überstunden
  = 230 Überstunden (Bestand)
Die 5 über 225 hinausgehenden Stunden aus dem Februar müssen spätestens bis zum August des Folgejahres ausbezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden.
März: + 15 Überstunden
  = 245 Überstunden (Bestand)
Da das Überstundenkonto über 225 Stunden liegt, müssen die 15 März-Überstunden spätestens bis zum September des Folgejahres ausbezahlt oder durch Freizeit abgegolten werden.

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