Zunächst werden sämtliche vom betrieblichen Geltungsbereich erfasste Beschäftigte in den Geltungsbereich einbezogen und im Wege eines Negativkatalogs anschließend bestimmte Beschäftigtengruppen wieder vom Geltungsbereich ausgenommen.

Aufgrund des Negativkatalogs sind vom Geltungsbereich ausgenommen Beschäftigte in den Bereichen

  • Verwaltung,
  • Haustechnik,
  • Küche,
  • hauswirtschaftliche Versorgung,
  • Gebäudereinigung,
  • Empfang- und Sicherheitsdienst,
  • Garten- und Geländepflege,
  • Wäscherei sowie Logistik.

Davon abweichend werden vom Negativkatalog erfasste Beschäftigte, die in einem Umfang von mindestens 25 % ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegeleistungsbezieherinnen und -beziehern "tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend" tätig werden, vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Mindestlohn Pflege erfasst. Dies betrifft insbesondere Alltagsbegleiterinnen und -begleiter, Betreuungs-, Assistenz- oder Präsenzkräfte.

Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sowie Pflegeschülerinnen und -schüler sind ausdrücklich vom Geltungsbereich der Verordnung zum Mindestlohn Pflege ausgenommen. Auch Praktikantinnen und Praktikanten werden von der Verordnung zum Mindestlohn Pflege nicht erfasst. Allerdings kann je nach Ausgestaltung des Praktikums der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz greifen.[1]

Des Weiteren sind nicht vom Geltungsbereich der Pflegedienstverordnung erfasst ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst und des Gesetzes über die Förderung von Jugendfreiwilligendiensten einen Bundesfreiwilligendienst, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr leisten. Denn vertraglich vereinbarte Freiwilligendienste begründen kein Arbeitsverhältnis.

[1] Vgl. hierzu näher die Darlegungen zu Praktikanten unten unter Punkt 3.7.3.

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