Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Beschäftigungslosigkeit. Dauerbeschäftigungsverhältnis. Fernsehmitarbeiter mit Einsatztagen und Aussetzzeiten. Arbeitsvertrag. Tarifvertrag. Befristung. Abrufbereitschaft

 

Orientierungssatz

1. Es liegt im leistungsrechtlichen Sinne keine Beschäftigungslosigkeit gem § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3 vor, wenn ein Dauerarbeitsverhältnis besteht. Dafür kommt es zunächst darauf an, ob ausdrückliche Vereinbarungen über das Bestehen eines unbefristeten Rechtsverhältnisses vorliegen oder ob das Verhalten beider Parteien darauf schließen lässt, dass sie sich über die jeweils verabredeten Einsätze hinaus auf unbestimmte Zeit binden wollten (vgl BSG vom 3.12.1998 - B 7 AL 108/97 R = SozR 3-4100 § 104 Nr 16).

2. Von einem Dauerarbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn ein Graphiker seit mehr als 20 Jahren wiederholt monatliche produktionsbezogene Arbeitsverträge mit einer Fernsehanstalt abgeschlossen hat, mit ihm Tätigkeiten und Vergütung für eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen vereinbart wurden, er sich darüber hinaus auch an Nichteinsatztagen faktisch für seinen Arbeitgeber im Bedarfsfall zur Verfügung hält und wenn Regelungen aus einem Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen darauf schließen lassen, dass hier kein nur auf einen Monat gerichtetes Rechtsverhältnis begründet wurde.

 

Normenkette

SGB III a.F. § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2014; Aktenzeichen B 11 AL 5/13 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 11.10.2011 - S 4 AL 136/09 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Streitig ist, ob der Kläger für den Zeitraum vom 26.05.2008 bis zum 05.06.2008 arbeitslos gewesen ist und Alg beanspruchen kann.

Der 1964 geborene Kläger ist seit Mai 1992 als Grafiker beim Z... D... in M... beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis ist produktionsbezogen ausgestaltet. Dabei wird der Kläger monatlich in unterschiedlichem Umfang zur Dienstleistung verpflichtet. Dem Beschäftigungsverhältnis des Klägers liegt der Tarifvertrag für die auf Produktionsdauer Beschäftigten des ZD in der ab 01.10.2004 gültigen Fassung zugrunde, der auf den Bestandsschutztarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen beim ZD und dessen Ergänzungstarifverträge in der jeweils gültigen, hier in der maßgebenden Fassung vom 01.12.2003, verweist. Der Kläger erhält frühestens zum 15. eines Monats eine schriftliche Vorplanung für den Folgemonat. Diese Einsatztage oder Schichtzeiten können auch noch nachträglich geändert werden und sich Einsätze durch Ersatzdienste für erkrankte oder ausgefallene Kolleginnen und Kollegen noch verschieben oder erweitern. Es ist dem Kläger durch das ZD nicht untersagt, Tätigkeiten für andere Auftraggeber außerhalb der Einsatztage beim ZD zu verrichten. Das ZD verlangt vom Kläger jedoch erste Priorität und höchste Flexibilität bezüglich der Einsatzmöglichkeiten und Arbeitszeiten. Der Kläger arbeitet tatsächlich aber nicht für andere Auftraggeber. Seit 1996 ist der Kläger zwischen 173 und 242 Tagen jährlich für das ZD tätig. In einem Jahr hat er krankheitsbedingt nur 140 Tage für das ZD gearbeitet. Er hat Anspruch auf 30 Urlaubstage jährlich, den Urlaub muss er sechs Wochen vor Antritt einreichen.

Der Kläger gehört einem Nachrichtenteam an, von dem im Dreischichtbetrieb alle Sendungen der “...„-Familie mit Standbildern, Karten und Erklärungsgrafiken versorgt werden. Die Aufträge erhält das Team entweder direkt über die Redaktion, von den Inlands- und Auslandsstudios oder auch von Korrespondenten vor Ort selbst. Der Kläger wird nicht selbst programmgestaltend tätig. Er und das Team setzen die redaktionellen Vorgaben der Auftraggeber um. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten wird Bezug genommen auf die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers im Schreiben vom 17.01.2013.

Erstmals am 26.04.1999 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Die in den übersandten Arbeitsbescheinigungen des ZD aufgezählten Abrechnungszeiträume waren nicht fortlaufend, sondern enthielten unregelmäßige Unterbrechungen. Gleichzeitig wurde eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden angegeben. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das ZD mit, der Kläger sei seit dem 18.05.1992 als “freier Mitarbeiter„ beschäftigt. Er bekomme immer produktionsbedingt befristete Verträge und sei deshalb nicht durchgehend beschäftigt. Für die Zeiten der Beschäftigung würden Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.

In der Folge bewilligte die Beklagte dem Kläger jeweils Alg für die Zeiten zwischen den befristeten Verträgen, zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 27.08.2007 für die Zeit vom 28.05.2007 bis 01.06.2007.

Am 05.05.2008 meldete sich der Kläger erneut und mit Wirkung zum 26.05.2008 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.

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