Kurzbeschreibung

Erstellen Sie eine Lohnauskunft für lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigte inklusive aller gesetzlichen Abzüge. Die Ergebnisse werden gesondert für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber angezeigt. Ebenso die abzuführenden Gesamtbeiträge nach Beitragsgruppenschlüssel. Berechnungen sind möglich für den Abrechnungszeitraum Monat, Teilmonat oder Jahr. Krankenkassen-Zusatzbeiträge und Umlagesätze sind komfortabel abrufbar. Sie können Sachverhalte speichern und erneut aufrufen.

Wichtige Hinweise

Wichtig

Dieser Lohn- und Gehaltsrechner basiert auf dem Lohnsteuertarif vom 3.11.2023, der noch bis zum 31.3.2024 zulässig ist. Ab April 2024 ist verpflichtend ein geänderter Lohnsteuertarif 2024 anzuwenden. Dieser wurde am 23.2.2024 vom BMF veröffentlicht und gilt rückwirkend ab dem 1.1.2024. In dem geänderten Lohnsteuertarif wird der Beitragsabschlag von 0,25 % für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern in der Pflegeversicherung im Rahmen der Vorsorgepauschale berücksichtigt. Falls Sie Ihre Berechnungen für den Übergangszeitraum bis zum 31.3.2024 bereits mit dem geänderten Lohnsteuertarif vornehmen möchten, nutzen Sie bitte diesen Rechner: Lohn- und Gehaltsrechner, Übergangsrechner bis 31.3.2024 mit geändertem Lohnsteuertarif. Da ab April 2024 ein einheitlicher Lohnsteuertarif gilt, enthält der Lohn- und Gehaltsrechner den geänderten Lohnsteuertarif ab April und der Übergangsrechner wird daraufhin gelöscht.

Dieser Rechner unterstützt Sie bei der einfachen Erstellung einer rechtssicheren Lohnauskunft inklusive aller gesetzlichen Abzüge. Berechnungen sind sowohl für das laufende als auch für zurückliegende Jahre möglich.

Nach Auswahl des Rechners öffnet sich der Eingabebildschirm, in den Sie alle notwendigen Angaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung erfassen können:

  • Abrechnungszeitraum (Jahr, Monat oder Teilmonat),
  • laufende Bruttobezüge,
  • weitere Be- und Abzüge, wie z.B. Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder steuerfreie Be- und Abzüge,
  • Steuerklasse, Faktor in Steuerklasse IV,
  • ELStAM-Freibetrag und Kinderfreibeträge,
  • Geburtsdatum (zur Prüfung des Altersentlastungsbetrags) sowie
  • Kirchensteuerpflicht.

Zur Sozialversicherung wählen Sie den Status zu den einzelnen Versicherungszweigen aus.

Hinweis

Die je Krankenkasse gültigen Umlagesätze zur Umlage U1/U2 sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag können Sie komfortabel über die Auswahl Krankenkassendaten zuordnen.

Für privat Krankenversicherte geben Sie die Höhe der bescheinigten Prämien ein, die sowohl steuerlich als auch für die Ermittlung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden.

Achtung

Der Lohn- und Gehaltsrechner führt ausschließlich Berechnungen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen durch. Möchten Sie Minijob-Pauschalabgaben berechnen (Minijobs), nutzen Sie dafür bitte den Minijob-Beitragsrechner.

Beschäftigungen im Übergangsbereich können im Gehaltsrechner berücksichtigt werden. Möchten Sie jedoch die Arbeitnehmer-Beitragsersparnis ermitteln oder liegt eine Mehrfachbeschäftigung mit Entgelt im Übergangsbereich vor, nutzen Sie dazu bitte den Midijob-Beitragsrechner.

Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird nur dann erhoben, wenn die Lohnsteuer folgende Freigrenzen übersteigt:

  Lohnsteuer bei
Steuerklasse I, II, IV - VI
Lohnsteuer bei
Steuerklasse III
Im Jahr 18.130,00 EUR (bis 2023: 17.543,00 EUR) 36.260,00 EUR (bis 2023: 35.086,00 EUR)
Im Monat 1.510,83 EUR (bis 2023: 1.461,92,00 EUR) 3.021,67 EUR (bis 2023: 2.923,83 EUR
Am Tag 50,36 EUR (bis 2023: 48,73 EUR) 100,72 EUR (bis 2022: 97,46 EUR)

Bei geringer Überschreitung wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Im sog. Milderungsbereich darf der Solidaritätzuschlag 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen Lohnsteuer und der Freigrenze nicht übersteigen.

Solidaritätszuschlag bei sonstigen Bezügen/Einmalzahlungen

Seit 2021 werden bei sonstigen Bezügen die jährlichen Freigrenzen sowie etwaige Kinderfreibeträge berücksichtigt.[1] Einen Milderungsbereich gibt es bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf diese Bezüge nicht. Wenn die jährliche Freigrenze für den Jahresarbeitslohn inkl. sonstigem Bezug überschritten wird, fällt wie bisher 5,5 % Solidaritätszuschlag an.

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