Im Rundschreiben wird ebenfalls das Verhältnis der Leistungsprämie und -zulage zu den tariflichen Ansprüchen festgelegt. Auch ohne besonderen Hinweis sind Leistungsprämien und Leistungszulagen gemäß Anlage 3 Nr. 5 zum ATV nicht zusatzversorgungspflichtig. Der Hinweis hat daher nur deklaratorische Bedeutung. Dasselbe gilt für die Bemessung der Jahressonderzahlung, bei der das Leistungsentgelt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD Bund unberücksichtigt bleibt.

Überraschend ist in diesem Zusammenhang, dass abweichend von § 21 Satz 3 TVöD Bund die Leistungszulage für die Entgeltfortzahlung gemäß § 21 Satz 1 TVöD zu berücksichtigen ist. Dadurch kann sich also die Entgeltfortzahlung in den Monaten nach Auszahlung erhöhen.

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