Bei der systematischen Leistungsbewertung gibt es 2 Arten von Gesprächen:

  1. das Bewertungsgespräch nach Abschluss des Leistungszeitraums (§ 5 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LeistungsTV-Bund),
  2. ein Bewertungsgespräch während des Leistungszeitraums bei zu erwartender Nichtvergabe des Leistungsentgelts (§ 5 Abs. 3 Satz 4 LeistungsTV-Bund).

→ das Bewertungsgespräch nach Abschluss des Leistungszeitraums

Beim Bewertungsgespräch wird dem Beschäftigten die Bewertung eröffnet, d. h. die Leistung des Beschäftigten rückschauend bewertet.

Außerdem sollen hier die voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraums erörtert werden. Da es sich bei der Erörterung nur um eine Prognose über voraussichtliche zukünftige Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraums handelt, entsteht für den Beschäftigten kein Anspruch, diese Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Desgleichen muss die rückschauende Aufgabenbenennung bei der nächsten Bewertung nicht mit der Benennung der voraussichtlichen Schwerpunkte des zukünftigen Bewertungszeitraums identisch sein.

Das Bewertungsgespräch ist zu dokumentieren. Nicht zwingend geboten ist es, die erörterten voraussichtlichen Schwerpunkte schriftlich festzuhalten.

Das Bewertungsgespräch kann mit dem Qualifizierungsgespräch nach § 5 Abs. 4 TVöD verbunden werden.

→ Zwischengespräch bei zu erwartender Nichtvergabe des Leistungsentgelts

Wie bei der Zielvereinbarung besteht auch hier die Pflicht zum Führen eines Gesprächs, wenn aufgrund der Leistung des Beschäftigten absehbar ist, dass die Bewertung so ausfallen wird, dass ihm ein Leistungsentgelt nicht zusehen wird. Hierbei sind insbesondere gemeinsam Wege zur Leistungssteigerung (z. B. weitere Qualifizierung, Veränderungen der Arbeitsab­läufe) zu erörtern.

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