In § 4 Abs. 5 LeistungsTV-Bund werden verschiedene Arten von Gesprächen aufgeführt, die während der Laufzeit von Zielvereinbarungen geführt werden sollen, nämlich

  1. allgemeine Zwischengespräche,
  2. Zwischengespräche bei relevanten Änderungen und
  3. Zwischengespräche bei drohender Nichterreichung des Ziels.

→ allgemeines Zwischengespräch ("Minutengespräch")

Während der Laufzeit von Zielvereinbarungen sollen kurze Zwischengespräche zum Zwischenstand der Zielerreichung zwischen der jeweiligen Führungskraft und dem Beschäftigten geführt werden. Hier können die Beteiligten die bereits unternommenen Schritte erörtern bzw. weitere Maßnahmen zur Erreichung des Ziels besprechen. Wann und wie häufig diese Gespräche geführt werden, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Eine zwingende Verpflichtung zu diesem Gespräch besteht nicht.

→ Zwischengespräche bei relevanten Änderungen

Bei relevanten Änderungen, die die Zielerreichung gefährden, sind zwingend zeitnah Gespräche zu führen.

Wann eine relevante Änderung vorliegt, wird in der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 5 Satz 2 LeistungsTV-Bund näher beschrieben, z. B. liegt dies vor bei einem Arbeitsplatzwechsel des Beschäftigten. Ebenfalls kann eine relevante Änderung bestehen bei einem Tätigkeitswechsel sowie bei Reduzierung oder Wegfall personeller oder materieller Ressourcen; hier ist jedoch jeweils im Einzelfall zu klären, ob es sich um eine für die Zielerreichung relevante Änderung handelt. Dies ist zu verneinen, wenn die Veränderung die Zielerreichung nicht gefährdet.

→ Zwischengespräche bei drohender Nichterreichung des Ziels

Zeigt sich während der Laufzeit der Zielvereinbarung, dass ein Zielerreichungsgrad zu erwarten ist, bei dem die Zahlung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen ist, besteht für die Beteiligten die Pflicht, ein Gespräch zu führen, um gemeinsame Wege zur Zielerreichung zu erörtern.

Die Initiative zu jeder Form der Gespräche kann sowohl von dem Beschäftigten als auch der Führungskraft auszugehen. Bedeutung hat dies insbesondere dann, wenn der Beschäftigte bei der Aufgabenerfüllung ein großes Maß an Selbstständigkeit besitzt, da hier das mögliche Nichterreichen eines Ziels vom Beschäftigten gewöhnlich früher erkennbar ist.

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