Der LeistungsTV stellt in §§ 3ff. LeistungsTV-Bund 2 Möglichkeiten der Leistungsfeststellung zur Verfügung:

  1. den Abgleich zwischen Zielvereinbarung und Grad der Realisierung (Zielerreichung), § 3 Abs. 1 und § 4 LeistungsTV-Bund sowie
  2. die systematische Leistungsbewertung, § 3 Abs. 1 und § 5 LeistungsTV-Bund.

Zielvereinbarungen sind freiwillige Vereinbarungen zwischen der Führungskraft (Arbeitgeber) und einzelnen Beschäftigten oder Beschäftigungsgruppen für einen festgelegten Zeitraum über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung.

Die systematische Leistungsbewertung muss auf einem betrieblich vereinbarten System möglichst messbarer oder anderweitig objektivierbarer Kriterien beruhen.

Während Zielvereinbarungen vorausschauende Vereinbarungen sind, d. h. Gegenstand sind die Leistungen des Beschäftigten in der Zukunft, stellt die systematische Leistungsbewertung eine rückschauende Analyse dar. Hier werden die erbrachten Leistungen der Beschäftigten in der Rückschau vergleichend betrachtet (s. Punkt 5).

Beide Instrumente, Zielvereinbarung und systematische Leistungsbewertung, können gemäß § 6 auch miteinander verbunden werden. Die Gesamtleistungsfeststellung erfolgt durch die Zusammenrechnung der Einzelergebnisse der Zielvereinbarung sowie der systematischen Leistungsbewertung (s. Punkt 5.6).

Der generelle Ausschluss eines Instruments der Leistungsfeststellung ist nicht möglich. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3. Nach Satz 1 LeistungsTV-Bund besteht ein tariflicher Anspruch auf ein Zielvereinbarungsgespräch und für den Fall, dass keine Zielvereinbarung zustande kommt, die zwingende Leistungsfeststellung mittels systematischer Leistungsbewertung (§ 4 Abs. 3 Satz 2). Die Aufzählung der beiden Instrumente ist abschließend. Eine Leistungsfeststellung mittels anderer Instrumente oder Methoden, z. B. durch eine sog. freie Leistungseinschätzung, ist nicht möglich.

Welches der beiden Instrumente zur Anwendung kommt, wird im Einzelfall von der Führungskraft und dem Beschäftigten festgelegt.

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