Mit Rundschreiben vom 20.2.2014 (D5-310002/12#10) hat das Bundesministerium des Inneren neben der Änderung im Leistungsentgelt nach § 18 TVöD Bund eine weitere, außertarifliche Möglichkeit eröffnet, den Beschäftigten des Bundes ein leistungsbezogenes Entgelt zu zahlen. Dieses neue Leistungsentgelt soll analog der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente für Beamte ausgestaltet werden. Im Wesentlichen soll die Auszahlung des außertariflichen Leistungsentgelts in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV) vom 23.7.2009 (BGBl I S. 2170) erfolgen, soweit diese auf Beschäftigte übertragbar sind.

9.1 Anwendungsbereich

Leistungsprämien und Leistungszulagen i. S. v. §§ 4 und 5 BLBV können Beschäftigten gezahlt werden, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen (§ 1 Abs. 1 TVöD). Außertariflich Beschäftigte können an dieser Ausnahmeregelung nur dann teilnehmen, wenn dies einzelvertraglich vereinbart wurde.

Die Zahlung nach den beamtenrechtlichen Regelungen ist jedoch subsidiär, d. h. sie ist nur möglich, wenn in dem Kalenderjahr, in dem die Auszahlung erfolgt, kein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 18 TVöD gezahlt wird. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in 2014, falls noch zur Gestaltung des Übergangs aus dem alten System ein tarifvertragliches Leistungsentgelt nach § 38a TVöD Bund gezahlt werden muss.

9.2 Leistungsbestimmung

Die BLBV hat ein ganz besonderes Verständnis von Leistung, das sich stark von den Vorstellungen des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD Bund unterscheidet. Beiden ist gleich, dass Leistungsprämien grundsätzlich der Anerkennung tatsächlich erbrachter Leistungen dienen. Hinsichtlich der Bewertung, was Leistung ist, bestehen erhebliche strukturelle Differenzen. Während beim tariflichen Leistungsbegriff die individuelle Leistungsfähigkeit Maßstab ist und nach objektiven oder verobjektivierbaren Maßstäben festgestellt werden muss (siehe Punkt 8.3), gelten im beamtenrechtlichen Bereich abstrakte Leistungsbegriffe, die durch eine Bewertung festgestellt werden. Die zu honorierenden Leistungen müssen dort erheblich über den Leistungen liegen, die den mit der jeweiligen Tätigkeit verbundenen Anforderungen entsprechen. Die Bewertung muss daher doppelt erfolgen: zunächst müssen abstrakt die zu erwartenden Leistungen bestimmt werden und anschließend wird die Leistung des Beschäftigten dagegen abgeglichen. Es ist daher denkbar, dass trotz guter individueller Leistungen eine Leistungsprämie nicht gezahlt wird, weil der Beschäftigte sich nicht im Bereich der zu erwartenden Leistung bewegt. Es steht nicht zu erwarten, dass eigenständige Leistungsmessungen für Beschäftigte eingeführt, sondern die für Beamte geltenden Systeme genutzt werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Leistung nicht das alleinige Vergabekriterium ist, sondern noch von einer Reihe leistungsunabhängiger Bedingungen bestimmt wird, die vom Beschäftigten nicht zu beeinflussen sind (siehe Punkt9.4).

9.3 Konkurrenzregelungen und Beschränkungen

Der wohl gravierendste Unterschied zwischen den Leistungssystemen sind die strukturellen Eingriffe in die Auszahlung des Leistungsentgelts durch leistungsunabhängige Regulierungen. Dadurch verliert das beamtenrechtliche System nicht nur an Transparenz, sondern auch an motivatorischer Nachhaltigkeit beim Beschäftigten. Es ist nur schwer zu vermitteln, warum eine Leistungsprämie trotz herausragender Leistung nicht gezahlt wird, nur weil der Beschäftigte zufällig unter eine Konkurrenzregel fällt. Hierbei sind solche Konkurrenzregeln zu unterscheiden, die eine Doppelbelohnung verhindern wollen und solche, die außerhalb des Einflussbereichs des Beschäftigten liegen. Nachvollziehbar ist der Grundsatz, dass eine Leistung, die auf demselben Sachverhalt beruht, nur einmal honoriert werden soll. Unter diese Konkurrenzregelung fallen etwa Stufenlaufzeitverkürzungen gemäß § 17 Abs. 2 TVöD, Entgelt für Überstunden oder einer Zulage für die vorübergehende bzw. vertretungsweise Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Soweit Leistungen des Beschäftigten schon aus anderen tariflichen Grundlagen honoriert wurden, soll aufgrund desselben Sachverhalts nicht nochmals eine Leistungsprämie gewährt werden.

Darüber hinaus gibt es jedoch auch willkürliche Beschränkungen der BLBV. So darf die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber vergebenen Leistungsentgelte nur an 15 % der bei dem Arbeitgeber am 1.1. vorhandenen Beschäftigten gezahlt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BLBV). Die Erhöhung des Prozentsatzes auf die besten 30 % ist möglich, wenn die Summe der Beschäftigten, die ein Leistungsentgelt erhalten, und diejenigen, denen eine Verkürzung von Stufenlaufzeiten nach § 17 Abs. 2 gewährt wird, insgesamt darunter bleibt. Praktisch erhöht sich dadurch der Spielraum der Arbeitgeber, da die Anzahl der Stufenzeitverkürzungen in der Praxis kaum ins Gewicht fällt (siehe Punkt9.5).

 
Praxis-Beispiel

In der Dienststelle X arbeiten 120 Beschäftigte. Im Kalenderjahr wird im Schnitt von der Stufenzeitverkürz...

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