Der Arbeitgeber kann auf freiwilliger Basis auch nach der in Punkt 8.6.7 beschriebenen Abschlusszahlung wieder ein System zur Leistungsbezahlung aufnehmen. Hierzu muss er ebenfalls den LeistungsTV-Bund zugrunde legen. Die zwangsweisen Zahlungen nach § 16 LeistungsTV-Bund entfallen jedoch, auch wenn hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen wurde. Mit der Änderung des § 18 TVöD Bund sind sie sinnentleert.

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